Urteil: Depotgebühr der RLB Steiermark gesetzwidrig
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Verbandsverfahren gegen die RLB Steiermark AG geführt. Konkret ging es unter anderem um eine Klausel im Preisverzeichnis für das Wertpapiergeschäft. Diese sah vor, dass bei einem Depotübertrag eine Übertragungsgebühr von 40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Fremdspesen pro Position anfällt.
Regelung war gröblich benachteiligend
Es war sogar möglich, dass die Gebühr auch dann anfällt, wenn die Bank selbst das Depot kündigt. Wie der VKI mitteilte, ist das laut Gericht gröblich benachteiligend. Die Klausel sei daher unzulässig.
„Die Verrechnung der Depotübertragungsgebühr bei Kündigung durch die Bank wurde nur in einem einzigen Fall vorgenommen. Dieser Einzelfall war Grundlage für das Verfahren. Die entsprechende Klausel wurde bereits angepasst. Auch die Höhe der Depotübertragungsgebühr wurde bereits angepasst“, so die RLB Steiermark in einer Reaktion auf das Urteil.
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Publiziert am 29.01.2019