Kein Weg zum Wintersporthotel: Urlauber müssen nicht zahlen
Angesichts des aktuellen Schneechaos in vielen beliebten Wintersportregionen stellen sich viele Urlauber die Frage, ob sie das gebuchte Hotel oder Ferienapartment auch bezahlen müssen, wenn dieses aufgrund von unpassierbaren Straßen und Lawinensperren nicht erreichbar ist.
Tipp: Nichterreichbarkeit gut dokumentieren
Ist nicht nur einer von mehreren Anfahrtswegen gesperrt, sondern sind wirklich alle Zufahrtsmöglichkeiten (auch Umwege) nicht befahrbar, müssen Urlauber ihr reserviertes Hotel nicht bezahlen. Das Risiko der Unerreichbarkeit des „eingeschneiten“ Wintersportortes trifft den Gastwirt.
Auch Stornokosten dürfen Hotelbetreiber in so einem Fall nicht in Rechnung stellen, so der VKI. „Urlauberinnen und Urlauber sollten den Umstand der Nichterreichbarkeit - im Hinblick auf allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen - gut dokumentieren“, rät Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
APA/Barbara Gindl
Ist das Hotel nur kurzzeitig nicht erreichbar, etwa am Tag der geplanten Anreise, und in weiterer Folge werden die Straßen wieder freigegeben, stellt sich die Frage, ob die verbleibende Urlaubszeit den angestrebten Erholungszweck noch erfüllen kann, so die VKI-Juristin.
Ist diese Erholung nicht mehr gegeben, wird der Vertrag unter Heranziehung der „Grundsätze der Teilunmöglichkeit“ zur Gänze aufgelöst. In diesem Fall muss der Gast auch für die restlichen Urlaubstage nicht mehr bezahlen. Einen kurzen Resturlaub braucht man also nicht anzutreten.
Wer im Hotel eingeschneit ist, muss weiter zahlen
Kommt der Urlaubsgast aufgrund der Schneemassen nicht vom Urlaubsort weg und muss weiterhin in seinem Quartier bleiben, so muss er die Unterkunft allerdings auch weiter bezahlen, so der VKI.
Link:
- Wie das Handy im Schnee überlebt
- Richtig Autostarthilfe geben: Auf den Pol kommt es an
- Frost und Dachlawinen: Wer im Schadensfall zahlt
Publiziert am 09.01.2019