Frost und Dachlawinen: Wer im Schadensfall zahlt
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Die meisten Frostschäden am Haus entstehen durch geborstene Wasserleitungen. Kein Wunder: Gefriert Wasser, vergrößert sich sein Volumen. Oft halten Leitungen dem zusätzlichen Druck nicht stand. Sie platzen und wenn das Eis dann schmilzt, läuft Wasser aus und richtet im Haus Schaden an.
Gebäudeversicherung deckt Leitungsschaden
Bei geplatzten Leitungen ist es in der Regel die Gebäudeversicherung, die für die Kosten aufkommt. „Die genauen Bedingungen finden sich in der Sparte Leitungswasser“, so Manuela Robinson, Beraterin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Oft bleibt es aber nicht nur bei geplatzten Rohren und Heizkörpern.
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Wurden durch das Wasser auch Möbel nass oder anderes Inventar beschädigt, betrifft das die Haushaltsversicherung. Allgemein gilt: Die Haushaltsversicherung umfasst alle beweglichen Dinge im Haushalt, die Gebäudeversicherung die fixen Bestandteile des Gebäudes. Sollte in der Folge auch ein Nachbar einen Schaden erlitten haben, dann sei das Sache der Haftpflichtversicherung, die im Normalfall auch in der Haushalts- oder Gebäudeversicherung mitumfasst ist, so Robinson.
Was im Notfall zu tun ist
Die Versicherung sollte so rasch wie möglich über den Schaden informiert werden. Mieter wenden sich an die Hausverwaltung oder den Vermieter, der sich um die Schadensabwicklung kümmern muss. Die Schadensmeldung kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Kommt keine Rückmeldung, empfiehlt die VKI-Expertin, ein Einschreiben zu schicken.
Oft sind auch die Auftaukosten für eingefrorene Leitungen durch die Gebäudeversicherung gedeckt. Hier gilt ebenfalls, dass der Schaden zuerst von der Versicherung begutachtet werden muss. Die Versicherung entscheidet dann, ob sie eine Deckungszusage gibt und welche Arbeiten bezahlt werden. Auch in einer Notsituation, wenn man zum Beispiel im Kalten sitzt, sei es nicht ratsam, in Eigenregie zu handeln, so Robinson. Bei einem Notfall sollte mithilfe von Fotos der Zustand dokumentiert werden. "Der Versicherung teilt man dann am besten mit, dass man selbst einen Installateur beauftragt, sollte der Schaden nicht innerhalb einer angemessen Frist behoben werden.
Kein Kostenersatz bei Nachlässigkeit
Konsumenten können auch auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie keine ausreichenden Vorkehrungen gegen Kälte- und Wasserschäden getroffen haben. Denn Versicherungsnehmer haben auch „Pflichten und Obliegenheiten“, wie es im Versicherungsjargon heißt. Ist ein Gebäude länger als drei Tage unbewohnt, müssen die Räume entweder ausreichend beheizt oder die Wasserleitungen abgesperrt und entleert werden.
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Diese „72-Stunden-Regel“ ist in allen Versicherungen enthalten, so ein Rundruf unter heimischen Anbietern. Schlampt hier ein Mieter, wird er wohl vom Vermieter zur Kasse gebeten werden. Die Gebäudeversicherung deckt im Normalfall auch Schäden am Dach durch zu hohen Schneedruck. Gartenhäuschen sind da meist nicht eingeschlossen, außer das ist ausdrücklich in der Polizze angeführt.
Warnung vor Dachlawinen ist zu wenig
Bei Tauwetter ist es Sache des Hauseigentümers oder der Hausverwaltung dafür sorgen, dass keine Eiszapfen herabfallen und Lawinen vom Dach abgehen. Die Räumung des Daches muss aber zumutbar sein. Einige Versicherungen weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Aufstellen von Warntafeln und Latten nicht ausreicht. Teuer könnte es für den Versicherungsnehmer werden, wenn ein Fußgänger dadurch zu Schaden kommt.
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„Schlimmstenfalls bleibt der Hauseigentümer auf dem Schaden sitzen“, so die VKI-Beraterin. Haftpflichtversicherungen können die Zahlung verweigern, wenn Schnee und Eis nicht ordnungsgemäß entfernt wurden. Gerade Schäden mit Körperverletzung können teure Folgekosten nach sich ziehen.
Bei Schadensablehnung nachfragen
Die Klärung der Frage, wer letztlich Schäden durch Dachlawinen zahlt, ist meist schwierig. Parkt ein Autofahrer etwa an einer gefährlichen Stelle, muss er laut ÖAMTC damit rechnen, dass ihm eine Mitschuld angelastet wird und er einen Teil der Kosten selbst zahlen muss. Solche Schäden am Fahrzeug sind aber meist durch eine Vollkaskoversicherung gedeckt.
Lehnt eine Versicherung die Bezahlung von Schäden ab, sollte sie das unter Verweis auf die entsprechenden Paragrafen auch begründen. VKI-Expertin Robinson rät Konsumenten, im Zweifel noch einmal nachzufragen und eine Konsumentenschutzeinrichtung aufzusuchen. Oft kämen die Verbraucher dann doch noch zu ihrem Geld.
Karin Fischer, help.ORF.at
Links:
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- Worauf Hauseigentümer achten sollten
- Schnee schaufeln: Hauseigentümer haften
Publiziert am 10.03.2018