Altbausparer-Kündigung: AK fordert Rücknahme

Die Rechtslage zur Kündigung von alten hochverzinsten Bausparverträgen bei Wüstenrot ist nach wie vor unklar, bedauert die Arbeiterkammer (AK). Zwar hat die AK vier Musterprozesse geführt, bei denen Wüstenrot die Kündigungen zurückgenommen habe, für alle anderen Betroffenen wolle die Bausparkasse die Kündigungen aber nicht aufheben, so die AK. Wüstenrot spricht von „Einzelfallentscheidungen“.

Die AK fordert Wüstenrot dazu auf, die Kündigungen bei allen Alt-Bausparverträgen zurückzunehmen. Zu einem Urteil ist es bei den vier Musterprozessen nicht gekommen, denn Wüstenrot hat in allen vier Fällen die Kündigungen nach den jeweiligen Klagseinbringungen zurückgenommen.

Für Wüstenrot „Einzelfallentscheidungen“

Bei den angesprochenen Fällen handle es sich um Einzelfallentscheidungen, die aufgrund der individuellen Gegebenheiten und aus ökonomischen Gründen wie zum Beispiel Kosten-oder interner Befassungsaufwand getroffen worden seien, so Wüstenrot. „Ansprüche anderer Bausparer können daher daraus nicht abgeleitet werden. Zudem sind die Erklärungen ohne Anerkenntnis des Rechtsstandpunktes der AK erfolgt. Die von der AK angesprochenen Kündigungen beruhen auf den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Zivilrechts über die außerordentliche Kündigung und sind somit zulässig“, heißt es weiters.

Laut Arbeiterkammer sind „mehrere tausend“ Alt-Verträge betroffen, die teilweise noch aus den 1980er-Jahren stammten, aber auch ganz neue aus den 2000er-Jahren seien dabei, sagte ein AK-Jurist. Die Zinssätze dieser Verträge beliefen sich auf 2,25 bis 2,50 Prozent. Derzeit zahlt die Wüstenrot je nach Bausparprodukt unterschiedliche Zinsen. Beim „Smart Bausparen“ macht die Grundverzinsung für die ersten sechs Jahre 0,25 Prozent aus plus staatlicher Bausparprämie. Nach sechs Jahren gibt es noch eine Wüstenrot-Prämie von 28,80 Euro. Wer weitere 4 Jahre spart erhält eine Grundverzinsung von 0,85 Prozent und am Ende noch zusätzlich eine Wüstenrot Prämie von 162 Euro.

2016: Wüstenrot kündigte tausende Altverträge

Vergangenes Jahr bekamen viele Wüstenrot-Kunden Briefe mit einem Angebot zur Vertragsänderung. „KundInnen mussten der Zinssatzsenkung binnen einer bestimmten Frist aktiv zustimmen. Wer nicht zugestimmt hatte, dem kündigte Wüstenrot den Bausparvertrag aus ‚wichtigem Grund‘ auf“, so die Arbeiterkammer. Wüstenrot berief sich dabei auf ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die vertraglich vereinbarten Ansparkonditionen seien wegen der Niedrigzinsphase nicht mehr marktkonform und daher sei die Aufrechterhaltung des Bausparvertrages für sie unzumutbar, hatte die Bausparkasse argumentiert.

Rechtslage nach wie vor unklar

„Ob die ausgesprochenen Kündigungen ‚aus wichtigem Grund‘ zulässig sind, ist nach wie vor unklar“, sagte AK-Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. Es gebe dazu noch keine Judikatur in Österreich. „Wir gehen jedoch nach wie vor davon aus, dass die ausgesprochenen Kündigungen zumindest in jenen Fällen rechtswidrig sind, in denen die Vertragssumme noch nicht erreicht wurde und daher die Aufnahme eines Bauspardarlehens nach wie vor möglich ist“, so Zgubic.

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