Klausel zu Zinsuntergrenze bei Krediten unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war mit einer Klage gegen die UniCredit Bank Austria AG vorerst erfolgreich. Das Handelsgericht Wien erklärte eine AGB-Klausel zur Zinsuntergrenze bei Krediten für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Bank will dagegen berufen.

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG geklagt, weil die Kreditverträge von 2016 eine Zinsgleitklausel mit variablem Zinssatz enthalten. In der betreffenden Regelung wird zwar eine Zinsuntergrenze festgelegt, nicht aber eine Zinsobergrenze. Diese oder ähnliche Klauseln hat die Bank nun laut Handelsgericht Wien binnen drei Monaten zu unterlassen. Zudem muss die Bank 6.287,64 Euro an Prozesskosten ersetzen.

Gleiches Recht für Alle

Laut Konsumentenschutzgesetz (KSchG) müssten nachträgliche Entgeltänderungen klar nachvollziehbar sein und außerdem für beide Seiten in gleicher Weise gelten: „Jedenfalls haben solche Klauseln gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dem Erfordernis der Zweiseitigkeit zu entsprechen, weshalb es bei der Einführung einer Untergrenze auch einer Obergrenze bedarf“, heißt es in dem Urteil.

Rein wirtschaftliche Erwägungen von Seiten der Bank wären laut Gericht nicht entscheidend, weil es unabhängig davon in der Verantwortung der Bank liege, die Vertragssymmetrie zu wahren, so der VKI in einer Aussendung. Überdies könne die Entwicklung des Euribor, welcher der Zinsgleitklausel zugrunde gelegt wird, auch einen für den Kreditnehmer wirtschaftlich ruinösen Verlauf nehmen.

„Warum sollte es gesetzeskonform sein, wenn der Zinssatz nach unten begrenzt ist, sich aber nach oben ohne Grenzen zulasten der Kreditnehmer ändern kann?“, meint Beate Gelbmann, die zuständige Juristin im VKI. Entgeltsenkungen müssten im gleichen Ausmaß wie Entgeltsteigerungen erfolgen, um den gesetzlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten, so Goldmann. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Bank Austria wird Berufung einbringen, erklärte das die Bank am Montag.

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