Sparda-Bank: Gratiskonto muss gratis bleiben

Gratiskonto ist Gratiskonto, findet das Sozialministerium und hat den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Klage gegen die Sparda-Bank Austria Süd beauftragt. Diese wollte das bisherige Gratiskonto, sollte der Nutzer keinen Einspruch einlegen, künftig verrechnen. Dem schob das Landesgericht Klagenfurt nun einen Riegel vor, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, teilte der VKI mit.

Schweigen des Kunden ist keine Zustimmung

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparda-Bank Austria Süd enthielten mehrere Klauseln, wonach die Bank ihre Konditionen ändern kann, wenn sie den Kunden die geplanten Änderungen mitteilt, diese aber nicht widersprechen. Der fehlende Widerspruch der Kunden würde in so einem Fall als Zustimmung gewertet werden Man spricht hier von einer so genannten Zustimmungsfiktion. So behielt sich die Bank das Recht vor, bei Konten, bei denen bisher keine Kontoführungsgebühr vereinbart war, oder bei denen gar eine kostenlose Kontoführung vereinbart war, eine Kontoführungsgebühr in Höhe von maximal zwei Euro pro Monat einzuführen. Das geht aus einer Presseaussndung des VKI hervor. Der VKI hat die Bank im Auftrag des Sozialministeriums geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Laut Landesgericht Klagenfurt sei diese Vorgehensweise für die Kunden überraschend und benachteiligend.

Gericht: AGB zu unübersichtlich gestaltet

Der VKI klagte nicht nur wegen der AGB, sondern auch auf Grund der konkreten Vorgehensweise der Sparda Bank. Die Kontoauszüge hätten einen zweiseitigen Fließtext enthalten, in dem eine Gebührenerhöhung um bis zu 9,3 Prozent angekündigt wurde. Erst am Ende des Textes sei ein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit erfolgt. Das sei laut Landesgericht Klagenfurt intransparent. Die Fülle an Informationen könne vom durchschnittlichen Verbraucher nicht erfasst werden, so Gericht. Die im Kontoauszug enthaltene Erhöhung der Entgelte sei im Übrigen um einiges höher gewesen als das nach der eigenen Klausel der Bank vorgesehene Maximum. Auch diese Geschäftspraxis habe das Gericht als gesetzwidrig eingestuft.

2 Euro Münzen auf einem 10 Euro Schein

ORF.at/Christian Öser

Urteil des LG Klagenfurt gegen die Sparda: Was Gratis ist muss gratis bleiben.

In einem Teilbereich widersprach das Landesgericht der Sichtweise des VKI: Die Bank teilte den Kreditnehmern schriftlich mit, dass sie beabsichtige, auf jeden Fall den im Vertrag vereinbarten Zinsaufschlag zu verrechnen, auch wenn der Indikator (z.B. LIBOR) unter Null liegt und nicht das vertraglich vereinbarte rechnerische Ergebnis (Indikator plus Aufschlag) verwendet werde. Dies hätte im Extremfall natürlich zur Folge, dass bei einem stark negativen Zuinssatz letztlich die Bank in die Suítuation kommen könnte, dem Kreditnehmer Zinsen zahlen zu müssen. Nach Ansicht des klagenden VKI halte sich die Bank damit nicht an den Vertrag, sondern ändert ihn nachträglich einseitig zu ihren Gunsten ab. Dieser Argumentation sei das Gericht nicht gefolgt.

„Es mag ein wirtschaftliches Bedürfnis der Banken bestehen, bei geänderten Rahmenbedingungen bestehende Verträge anzupassen, aber abgeschlossene Verträge sind einzuhalten. Die Praxis, laufende Verträge durch Schweigen der Kunden ändern zu können, sehen wir sehr kritisch, weil das Schweigen der Kunden viele Gründe haben kann und nicht automatisch als Zustimmung gewertet werden darf. Hierfür müssen enge Voraussetzungen eingehalten werden“, so Dr. Beate Gelbmann, zuständige Juristin im VKI. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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