Unister-Insolvenz: Was Kunden wissen müssen

Eineinhalb Wochen nachdem der Chef des deutschen Internetunternehmens Unister bei einem Flugzeugabsturz tödlich verunglückt ist, wirft die kurz darauf angemeldete Insolvenz seiner Holding für Kunden von Online-Reiseportalen Fragen auf. Mittlerweile meldeten mehrere Tochterunternehmen ebenfalls Insolvenz an, darunter Unister Travel, zu der auch ab-in-den-urlaub.de und fluege.de gehören. Help.ORF.at fragte nach, was das für gebuchte Reisen, Flüge und Gutscheine bedeutet.

Hinter der Unister Group stehen viele verschiedene Firmen, die unterschiedliche Websites vor allem rund um Reisebuchungen betreiben. In den meisten Fällen agiert Unister nur als Vermittler. Der Vertragspartner für die Durchführung der Reise ist hingegen der Reiseveranstalter, die Fluglinie oder das Hotel.

Unister-Plattformen meist nur Vermittler

„Hier sollte es keine Probleme geben“, sagt Barbara Forster, Reiserechtsexpertin beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Österreich. So agiere die Unister Travel etwa bei einer Flugbuchung über fluege.de nur als Reisebüro. „Den Preis für das Flugticket hat in den uns bekannten Fällen sogar direkt die Fluglinie abgebucht“, so Forster gegenüber help.ORF.at. Sicherheitshalber könne man aber Kontakt mit der jeweiligen Fluglinie aufnehmen.

Pauschalreise-Richtlinie schützt vor Geldverlust

Von den Unister-Töchtern, die Insolvenz angemeldet haben, ist nur Urlaubstours (ULT) ein Reiseveranstalter. Auch hier gibt es Entwarnung für die Kunden, denn laut den Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters werden gebuchte Reisen vorerst normal durchgeführt. Und selbst wenn sie nicht stattfinden sollten, müssen die Kundengelder abgesichert sein. Das ist in der Pauschalreise-Richtlinie der EU geregelt. „Bei Reiseveranstaltern aus Deutschland erhält man daher mit den Buchungsunterlagen einen so genannten Sicherungsschein“, so Forster. Dort sei vermerkt, wo Forderungen auf Rückzahlung gestellt werden müssten.

Tausende Reisegutscheine nicht einlösbar

Die bei Pauschalreisen üblichen Reisesicherungsscheine greifen aber nicht für Gutscheine. Bis zu 14.000 Kunden von fluege.de und ab-in-den-urlaub.de schauen somit durch die Finger. Gutscheine, die bis einschließlich 19. Juli erworben wurden, könnten nicht mehr eingelöst werden, so der Unister-Insolvenzverwalter kürzlich.

Abflugtafel an einem Flughafen

dpa-Zentralbild/Jan Woitas

Kein Abflug: 14.000 Unister-Kunden schauen druch die Finger

Wegen der Insolvenz erhalten die Hotels und Reiseveranstalter kein Geld mehr von Unister Travel oder der ebenfalls insolventen Tochter U-Deals, die die Gutscheine ausgegeben hat. „Das Insolvenzrecht lässt uns hier leider keinen Spielraum, die geleisteten Zahlungen fallen in die Insolvenzmasse“, erklärte der Insolvenzverwalter. Das Geld gehe an die Gläubiger von Unister Travel.

Hier bleibe leider nur die Möglichkeit diese Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden, so Reiserechtsexpertin Forster. Man bekomme dann maximal eine Quote, also einen Teil der Forderung. Noch habe es beim EVZ Österreich aber kaum Anfragen zur Unister-Insolvenz gegeben, so Forster. Es bleibe aber auch noch abzuwarten, wie das zuständige Gericht über die Insolvenzanträge entscheidet.

Direkt bei Fluglinien oder Reisveranstaltern buchen

Trotz der angemeldeten Insolvenz laufen die Geschäfte von Unister Travel weiter. Über die Plattformen werden weiterhin Flüge und Reisen vermittelt. Kunden müssen sich laut dem Insolvenzverwalter keine Sorgen machen. Neue Buchungen seien gesichert. „Das gilt für sämtliche Reiseangebote, neben Flügen und Pauschalreisen auch für Hotels und Mietwagen,“ so der Insolvenzverwalter.

Forster rät aber generell dazu, lieber direkt auf der Website einer Fluglinie, eines Reiseveranstalters oder eines Hotels zu buchen und nicht über ein Online-Reisebüro. Beim EVZ Österreich würden seit Langem diverse Beschwerden über Buchungsplattformen landen.

Veronika Mauler, help.ORF.at

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