FlixBus muss Beförderungsbedingungen ändern

Das Fernbusreiseunternehmen FlixBus benachteiligt seine Kundinnen und Kunden. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien sind 30 Klauseln in den Beförderungsbedingungen unzulässig. Gerügt werden unter anderem mangelhafte Gepäckhaftung, nachteilige Sitzplatzreservierung und das Verbot, Aus- und Zusteigeorte selbst zu wählen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte auf eine Verbraucherbeschwerde hin 30 Klauseln in den Geschäfts-, Buchungs- und Beförderungsbedingungen des FlixBus-Betreibers FlixMobility GmbH eingeklagt und zunächst vor dem Handelsgericht (HG) Wien recht bekommen: Alle beanstandeten Klauseln wurden für unzulässig erklärt. Nach einer Berufung bestätigte nun das OLG Wien das Urteil.

Frühes Aus- und späteres Zusteigen verboten

Dabei ging es unter anderem um die festgelegten Zu- und Aussteigeorte. Auf den Tickets von FlixBus sind nur Start- und Zielorte angegeben. Ein früheres Aussteigen ist ebenso wie ein späteres Zusteigen untersagt. Wenn auf der Route Zwischenhalte eingelegt werden, sei das nicht einzusehen, so das OLG Wien. Reisende werden durch das Zu- und Aussteigeverbot gröblich benachteiligt: Das Unternehmen werde durch nur teilweise in Anspruch genommene, aber voll bezahlte Beförderungsleistung nicht schlechter gestellt.

Haftung für Gepäck darf nicht ausgeschlossen werden

In einer weiteren beanstandeten Klausel geht es um Haftung für befördertes Gepäck. FlixBus schließt die Haftung für Vertauschen oder Diebstahl aus, wenn nur ein leichtes Verschulden des Unternehmens vorliegt. „Die Kunden müssen für den Transport von Zusatz- und Sondergepäck ein zusätzliches Entgelt bezahlen. Daher ist die Beförderungsleistung dieses Gepäcks eine Hauptleistung von FlixBus“, so Cornelia Kern, Juristin im VKI. Da der Unternehmer hier die Haftung für die Erfüllung der wesentlichen Vertragspflichten ausschließt, sei die Klausel unzulässig.

Keine Sitzplatzänderung ohne Reservierungserstattung

Auch Bestimmungen zu Sitzplatzreservierungen wurden vom OLG Wien gekippt. FlixBus behält sich das Recht vor, reservierte Sitzplätze neu zuzuweisen. Wurden beispielsweise ausdrücklich nebeneinanderliegende Sitzplätze reserviert, können den Reisenden „aus betrieblichen Gründen“ auch getrennte Plätze in der selben Kategorie zugewiesen werden - ohne, dass ihnen die Reservierungsgebühr erstattet wird.

„Hatte beispielweise ein Elternteil extra zwei nebeneinanderliegende Plätze für sich und sein Kind reserviert, konnten die beiden von FlixBus auseinander gesetzt werden, ohne dass die Reservierungsgebühr zurückerstattet werden musste. Das ist eine gröbliche Benachteiligung der Kunden“, so Kern. Das Gericht teilte diese Einschätzung und erklärte die Klausel für gesetzwidrig.

Weitere Klauseln betreffen ein einseitiges Preisänderungsrecht von FlixBus, eine vorgesehene Mehrwertnummer bei der Aufgabe von Zusatzgepäck und eine Stornierungsmöglichkeit von FlixBus, wenn ein Reisender bei einer Preisaktion mehr als drei Tickets auf einmal kauft.

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