Danone wegen irreführender „Actimel“-Werbung verurteilt

Wo „Vorteilspack“ draufsteht, sollten auch Vorteile drin sein - andernfalls ist es eine irreführende Werbung. Dies entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Wien. Anlass war das von Danone vertriebene Milchmischerzeugnis „Actimel“, bei dem die Großpackung mit zehn Flaschen teurer war als die Packung mit sechs Flaschen.

Ein Salzburger Konsumenten deckte auf, dass die Vorteilspackung von Danone „Actimel“ im Vergleich zur regulären Sechserpackung keinesfalls einen Vorteil bietet. Die Vorteilspackung war im Lebensmitteleinzelhandel in Relation zum Grundpreis sogar teurer als die herkömmliche Packung mit sechs Flaschen.

„Vorteilspack“ teurer als reguläre Packung

Die Bundesarbeitskammer (BAK) klagte und bekam vom Handelsgericht (HG) Wien recht. Danone habe Verbraucher mit dem Hinweis „Vorteilspack"in die Irre geführt. Die Großpackungen seien im April 2018 vom Einzelhandel durchschnittlich um 8,5 Prozent teurer verkauft worden. Nun bestätigte auch das OLG Wien diese Rechtsansicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Screenshot Danone "Actimel"

wien.arbeiterkammer.at

Kein Preisvorteil für Konsumenten beim "Vorteilspack“

Durchschnittsverbraucher würden gerade bei flüchtiger Betrachtung aufgrund der blickfangartigen Gestaltung der Großpackung und der Bezeichnung als „Vorteilspack“ einen Preisvorteil im Vergleich zur normalen Packungsgröße erwarten. Man können nicht davon ausgehen, dass Konsumenten dabei überlegen würden, ob der Einzelhandel den Preisvorteil auch weitergibt, so das OLG Wien.

Verbraucher erwarten Preisvorteil

Hersteller dürfen aus kartellrechtlicher Sicht dem Einzelhandel keine Verkaufspreise vorgeben. Wenn Danone daher nicht gewährleisten kann, dass der angekündigte „Vorteilspack“ vom Einzelhandel auch tatsächlich günstiger angeboten wird, sei der Aufdruck zu unterlassen, so das Urteil. Der Durchschnittsverbraucher gehe jedenfalls davon aus, dass der Ausdruck „Vorteilspackung“ auch einen Preisvorteil bedeutet, heißt es in der Begründung.

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