Kunden müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurücksenden

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Wenn mit dem Transport erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten sich die Verkäufer darum kümmern. Außerdem dürften für Verbraucher keine Zusatzkosten entstehen.

Letztlich komme es aber auf das jeweilige Produkt und den Einzelfall an, so der EuGH. Die obersten EU-Richter befassten sich mit einem Fall aus Deutschland. Ein Mann hatte per Telefon ein seiner Meinung nach mangelhaftes Partyzelt - Ausmaße: fünf mal sechs Meter - gekauft. Er verlangte die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Die Herstellerfirma bestritt die Mängel.

Das Amtsgericht Norderstedt (Schleswig-Holstein) hatte das Verfahren an den EuGH verwiesen. Es hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zurückzusenden. Daher wollte es wissen, an welchem Ort ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als nicht vertragsgemäß herausstellt, zurückgeben kann beziehungsweise diese repariert werden kann.

Grundsätzlich nationale Angelegenheit

Der EuGH ließ aber einige Details offen. Grundsätzlich sei es Sache der EU-Staaten und letztlich der nationalen Gerichte, den Ort zu bestimmen, an dem Waren zurückgegeben oder ausgebessert werden müssten. Dabei komme es auf den Einzelfall und das jeweilige Produkt an. Wenn dieses allerdings sehr schwer, groß oder zerbrechlich sei, müsste sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern.

Wenn dem Kunden die Rücksendung zuzumuten sei, dürfte er dadurch nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Allerdings sei es in Ordnung, wenn er die Transportkosten vorstrecken müsse - sofern diese nicht so hoch seien, dass sie ihn von vornherein davon abhalten könnten. Komme der Verkäufer seinen Pflichten nicht nach, könne der Kunde den Kaufvertrag auflösen und sein Geld zurückfordern. Die nationalen Gerichte müssten dann wiederum darüber wachen, dass Kunden zu ihrem Recht kämen.

EuGH-Urteile oft Verbraucherfreundlich

Der EuGH hatte in der Vergangenheit in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten in der Regel zugunsten von Verbrauchern und Kunden entschieden. Grund dafür ist, dass die EU-Gesetzgebung in den vergangenen Jahren oft darauf abzielte, Verbraucherrechte zu stärken. Der EuGH kam immer dann ins Spiel, wenn es Unklarheit über die Auslegung bestehender Regelungen gab. So entschied der Gerichtshof im Jahr 2017, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein dürften als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Andernfalls liege eine unlautere Geschäftspraxis vor.

2015 stellte der EuGH außerdem klar, dass bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung eines Produkts auftreten, vermutet werden kann, dass sie schon zum Zeitpunkt der Zusendung bestanden. Der Käufer müsse dann nur die Mängel nachweisen, nicht aber, wieso sie aufgetreten sind, oder dass der Verkäufer tatsächlich Schuld daran ist. 2010 äußerte sich Europas oberstes Gericht zum Onlinehandel: Wenn Kunden von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und Waren zurücksenden, dürfen die Kosten für die Zusendung der Produkte ihnen nicht auferlegt werden - die Kosten für die Rücksendung allerdings schon.

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