Garantieklauseln bei Saturn/Mediamarkt gekippt

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Vertragsbedingungen einer Garantieverlängerung bei Saturn und Mediamarkt gekippt. Die Garantie wurde bei Onlinekäufen angeboten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die MS E‑Commerce GmbH wegen ihrer Vertragsbedingungen und mangelhafter Verbraucherinformation geklagt. Das Unternehmen betreibt den Internethandel für die Elektroketten Saturn und Mediamarkt. Konkret ging es um das Produkt „GarantiePlus“. Dahinter steckt eine fünfjährige Garantieverlängerung, deren Preis vom Gerätewert abhängig ist.

Der VKI hatte beanstandet, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nur mangelhaft darüber informiert wurden, welche Rechte ihnen auch ohne diese eigens zu zahlende Garantie zustünden. So besteht in jedem Fall das Recht auf Gewährleistung, über das in den Onlineshops von Saturn und Mediamarkt jedoch nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Außerdem gewährten die Vertragsbedingungen dem Garantieanbieter einen unangemessen großen Spielraum darüber, in welcher Weise die Garantieleistung zu erfüllen sei. In zweiter Instanz gab nun das OLG Wien dem VKI in allen Punkten Recht (nicht rechtskräftig).

Garantie wird immer weniger wert

Nach den Vertragsbedingungen der „GarantiePlus“ hatten die Elektrohändler das Wahlrecht, ob sie die kaputte Sache austauschen oder einen Teil des Verkaufspreises zurückerstatten, wenn eine Reparatur nicht möglich war. Die Höhe dieser Rückerstattung richtete sich danach, im wievielten Jahr nach dem Kauf die Garantie in Anspruch genommen wurde.

Während man im ersten Jahr noch den vollen Kaufpreis zurückerhielt, waren es im fünften Jahr nur noch 20 Prozent. Außerdem wurde in den Bedingungen nicht definiert, unter welchen Bedingungen die „Undurchführbarkeit der Reparatur“ eintritt. Saturn und Mediamarkt war es dadurch möglich, die Undurchführbarkeit der Reparatur lediglich zu behaupten und sich dadurch von der entsprechenden Verpflichtung weitestgehend zu befreien, begründete das OLG Wien die Entscheidung.

Staffelung unzulässig

Außerdem müssten Konsumentinnen und Konsumenten nicht grundsätzlich damit rechnen, dass während der Laufzeit einer Garantie ein immer geringerer Prozentbetrag zurückgezahlt wird. Online wird die „GarantiePlus“ damit beworben, sämtliche Material- und Herstellungsfehler für volle fünf Jahre abzudecken. Die vorgesehene Staffelung der Rückzahlungsbeträge wird dort nicht erwähnt. Diese Bestimmung kommt dem Gericht zufolge für den Kunden daher überraschend und ist somit unzulässig.

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