Einheitliche Regeln für E-Scooter treten im Juni in Kraft

Ab 1.Juni gelten einheitliche Regelungen für E-Scooter auf Österreichs Straßen. Die Roller werden zwar weiterhin nicht als Fahrzeuge klassifiziert, es gelten dann aber grundsätzlich dieselben Regeln wie für Fahrräder. Wer haftet aber künftig bei Unfällen? Ist es unter Umständen sinnvoll, eine eigene Versicherung für den Roller abzuschließen?

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Was genau sind eigentlich E-Scooter? Sind sie ein Fahrzeug, ein Sportgerät oder doch ein Spielzeug? Mit dieser Frage hat sich auch der österreichische Gesetzgeber auseinandergesetzt. Als vollwertiges Fahrzeug möchte man die batteriebetriebenen Tretroller nicht anerkennen. Schließlich hätten die meisten nicht einmal einen Fahrersitz, wird argumentiert. Dennoch hat man sich im Zuge der 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO)dazu durchgerungen, bundesweit einheitliche Regelungen für das Fahren mit E-Scootern zu erlassen. Diese gelten ab 1.Juni, sagt Martin Hoffer, Chefjurist beim ÖAMTC.

Gehsteige sind für Elektroscooter tabu

Die neue Regelung lege nun für das gesamte Bundesgebiet fest, dass Scooter hinsichtlich der Verhaltensvorschriften für den Fahrer so zu behandeln seien, als ob sie Elektrofahrräder wären, so Hoffer: "Wenn eine Radfahranlage vorhanden ist, muss diese benützt werden. Wenn kein Radweg oder Fahrradstreifen vorhanden ist, dann darf man die Fahrbahn benützen. Der Gehsteig, Fußgängerzonen und dergleichen sind prinzipiell tabu.“

Junge Frauen fahren auf Elektroscootern über eine Kreuzung

APA/AFP/Robyn Beck

Der Gehsteig bleibt in der Regel Sperrgebiet

In Ausnahmefällen, etwa wenn die Benützung der Fahrbahn aus welchen Gründen auch immer nicht sinnvoll erscheint, könne der Gehsteig für Elektroscooter wieder freigegeben werden, so der ÖAMTC-Jurist. Es liege aber nicht im Ermessen des Fahrers, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt oder nicht. Dies könne lediglich aufgrund der Verordnung einer Gemeindebehörde geregelt werden, und die entsprechenden Zonen müssen für alle Verkehrsteilnehmer sichtbar gekennzeichnet werden.

Nach Unfällen muss man Erste Hilfe leisten können

Die Tatsache, dass Scooterfahrer ab dem ersten Juni wie Benützer eines E-Fahrrads behandelt werden, bedeute auch, dass Elektroscooter bei schlechter Sicht beleuchtet sein müssen, so Hoffer. Sie müssen mit Reflektoren ausgestattet sein und über gute Bremsen verfügen. Die Geräte dürfen außerdem nicht für die Beförderung von Tieren oder anderer Personen genutzt werden.

Wenn ein Scooterfahrer in einen Unfall verwickelt ist oder einen Schaden verursacht hat, darf er sich keinesfalls einfach aus dem Staub machen. Wer das tue, begehe Fahrerflucht, so Hoffer. Der Fahrer muss anhalten und die Polizei verständigen, sollte eine Person bei dem Unfall verletzt worden sein. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Unfall ohne direkten Kontakt mit dem Fahrzeug passiert sein sollte. Etwa wenn ein Fußgänger oder Fahrradfahrer bei einem Ausweichmanöver zu Sturz gekommen ist. Der Fahrer des Scooters habe gegebenenfalls Erste Hilfe zu leisten und der Exekutive bei der Klärung des Sachverhaltes zur Verfügung zu stehen.

Haushaltsversicherung sollte für Schäden aufkommen

Da es sich bei Elektroscootern in der Regel um keine Kraftfahrzeuge handelt, benötigt man weder eine Lenkberechtigung noch eine KFZ-Haftpflichtversicherung. Im Schadensfall sollte eine Haushaltsversicherung ausreichend sein. Dies gelte sowohl für private Geräte als auch für Leihfahrzeuge, so Hoffer. Der Jurist empfiehlt in jedem Fall, einen Blick in die Versicherungspolizze zu werfen und gegebenenfalls beim Versicherer nachzufragen, ob ein Unfall mit einem elektrisch betriebenen Tretroller vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Bevor man überlegt, eine separate Zusatzversicherung für das Fahrzeug abzuschließen, sollte man die Deckungssumme kontrollieren, um zu überprüfen, ob diese ausreichend ist, um eventuelle Unfallfolgen zu kompensieren. Zur Vorsicht rät der ÖÄMTC-Jurist Personen, die über keine Haushaltsversicherung verfügen, wie es etwa bei Studierenden der Fall sein könne. Die Unfallversicherung, die beispielsweise über die Hochschülerschaft angeboten wird, umfasse nur persönliche Personenschäden, sei aber keine Haftpflichtversicherung, so Hoffer. Schäden, die man anderen Personen zufügt, seien vom Versicherungsschutz also nicht umfasst. In einem solchen Fall sollte man sich nach einem geeigneten separaten Versicherungsschutz umsehen.

Auch Automobilclubs bieten Versicherungsschutz an

Hoffer empfiehlt in diesem Fall eine „Touring-Mitgliedschaft“ beim ÖAMTC. Sie kann um 18,90 Euro für das Jahr 2019 abgeschlossen werden. Inklusive Schutzbrief liegen die Kosten bei 45 Euro pro Jahr. Damit sind Schäden auch dann abgedeckt, wenn man mit Bus, Bahn oder einem Leihgerät unterwegs ist. Der ARBÖ bietet für solche Fälle eine „Rad- und Freizeitversicherung“ an. Sie kostet 27,90 Euro pro Jahr. Beim VCÖ können Scooterfahrer die „Aktiv Mobilversicherung“ abschließen. Sie ist um 50 Euro im Jahr zu haben, ab dem ersten Juli zahlt man die halbe Prämie. Zusatzversicherungen sind aber, wie gesagt, nur Personen zu empfehlen, die über keine Haushaltsversicherung verfügen oder bei denen der Haushaltsversicherer solche Fälle tatsächlich ausschließt.

Versicherung gilt auch, wenn man am Gehsteig fährt

Grundsätzlich deckt die Haushaltsversicherung Schäden aus einem Unfall, der durch ein rechtswidriges Verhalten verursacht wird. Etwa wenn man verbotenerweise auf dem Gehsteig unterwegs war. Die Versicherungsdeckung besteht allerdings nur dann, wenn der Schaden fahrlässig herbeigeführt wurde. Sach- und Personenschäden sind daher von der Haushaltsversicherung grundsätzlich zu übernehmen, es sei denn, es werde eine vorsätzliche Tathandlung nachgewiesen, so Hoffer. Wenn etwa festgestellt werden kann, dass der Fahrer absichtlich eine Person verletzt oder ein fremdes Fahrzeug beschädigt hat, werde die Versicherung die Deckung verweigern.

Die Haushaltsversicherung greift aber nur, solange der Scooter nicht doch als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Der Motor eines E-Scooters darf maximal 600 Watt stark sein, eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h darf nicht überschritten werden. Vom Auffrisieren des Fahrzeugs rät Martin Hoffer den Fans höherer Geschwindigkeiten dringend ab.

Über 25 km/h wird Scooter zum Kraftfahrzeug

Aber auch ohne eigenes Zutun kann es sein, dass das Gefährt plötzlich mehr Saft in der Batterie hat, als es haben sollte. Etwa nach einem Firmwareupdate. Sollte das der Fall sein, rät Hoffer dazu, den Händler oder eine Werkstatt aufzusuchen, das Gerät auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu drosseln und sich das auch schriftlich bestätigen zu lassen. Wenn ein Scooter schneller als 25 km/h fahren kann, werde er de facto zu einem Kraftfahrzeug. In so einem Fall wären sowohl ein Führerschein als auch eine KFZ-Haftpflichtversicherung erforderlich. Auch bestehe dann natürlich eine Helmpflicht für den Fahrer, so Hoffer.

Hoffer weiß von einem konkreten Fall, in dem einem Fahrer die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Behörde hatte argumentiert, dieser sei mit einem Scooter unterwegs gewesen, der theoretisch schneller als 25 km/h hätte fahren können. Somit habe er ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne die entsprechende Lenkberechtigung zu haben. So einen Ärger sollte man sich in jedem Fall ersparen, meint der ÖAMTC-Chefjurist.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

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