Gewährleistung gilt auch für Reparaturen

Wenn ein Händler ein defektes Produkt verkauft, dann muss er es reparieren, austauschen oder das Geld zurückgeben. Die betroffenen Kundinnen und Kunden darf das nichts kosten, sie haben zwei Jahre lang Anspruch auf Gewährleistung. Sollte der Defekt nach einer Reparatur erneut auftreten, muss der Händler weitere zwei Jahre für das Produkt gerade stehen.

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Ein Konsument kaufte im Juni 2016 eine Waschmaschine direkt bei der Firma Bauknecht. Auf diese Waschmaschine hat er nun einen gesetzlich garantierten Gewährleistungsanspruch. Nicht zu verwechseln mit der Garantie, bei der es sich um eine freiwillige Leistung eines Herstellers handelt und die nach Belieben eingeschränkt werden kann. Die Gewährleistungspflicht gilt uneingeschränkt, sie trifft immer den Händler und nicht den Erzeuger eines Produkts.

Händler ist sechs Monate lang in der Beweispflicht

Das bedeutet, der Händler muss gewährleisten, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Defekt oder Mangel hatte, so Sebastian Schumacher, Rechtskonsulent von help.ORF.at. Bei unbeweglichen Handelsgütern wie etwa einem Haus gilt eine dreijährige Gewährleistungspflicht. Bei beweglichen Waren erstreckt sich diese über zwei Jahre. Während dieser Zeit können Kundinnen und Kunden Gewährleistung einfordern, wenn das Gerät bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.

Wer gegen eine andere Person einen juristisch relevanten Vorwurf erhebt, muss diesen Vorwurf auch beweisen. In der Regel gilt man als schuldlos, bis die Schuld bewiesen wurde, und nicht umgekehrt. Beim Gewährleistungsrecht hat der Gesetzgeber zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten eine Ausnahme gemacht. Während der ersten sechs Monate gilt eine so genannte Beweislastumkehr. Der Konsument müsse lediglich belegen, dass ein Mangel vorliegt, es sei dann Sache des Händlers, zu beweisen, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Könne er das nicht, müsse der Händler automatisch Gewährleistung anbieten, so Schumacher.

Nach sechs Monaten meist nur schwer durchsetzbar

In so einem Fall muss der Händler das defekte Gerät tauschen, reparieren oder den Kaufpreis erstatten. Eine andere Möglichkeit hat der Händler nicht. Manche Händler versuchen in solchen Situationen beispielsweise, ihre Kunden mit einem Gutschein zu beschwichtigen. Dies wäre hier aber unzulässig. Nach Ende der Beweislastumkehr, also nach einem halben Jahr, muss hingegen der Kunde den Beweis erbringen, dass das Produkt von Anfang an einen Mangel hatte. Bei Konsumgütern sei dies oft sehr schwierig, so Schumacher. Im Streitfall vor Gericht müsse man in der Regel einen Sachverständigen zuziehen, der ein Gutachten erstellt. Die dadurch entstehenden Kosten würden den Produktwert meist um ein Vielfaches übersteigen.

Es gebe aber auch Ausnahmen, wo solch ein Beweis auch nach einem halben Jahr relativ einfach zu erbringen sei. Als mögliches Beispiel nennt der Jurist Bodenfliesen, die als frostsicher verkauft werden. Sollte es in so einem Fall erst 24 Monate nach Erwerb des Produkts zu frostigem Wetter kommen und die Fliesen in Folge einen Schaden aufweisen, dann sei es naheliegend, dass der versprochene Frostschutz bereits von Anfang an nicht existiert habe.

Nach Austausch oder Reparatur beginnt Frist erneut

Aber zurück zu der defekten Waschmaschine. Diese wurde im Juni 2018 neun Tage vor Ablauf der Gewährleistungsfrist defekt. Es wurde der Fehlercode F12 angezeigt. Der Konsument machte Gewährleistung geltend, und die Maschine wurde von Bauknecht auch repariert. Knapp acht Monate später trat der gleiche Fehler jedoch erneut auf. Steht der Händler hier nach wie vor in der Gewährleistungspflicht? „Grundsätzlich schon“, so Schumacher. „Wenn eine Gewährleistungsreparatur oder auch ein Gewährleistungsaustausch vorgenommen wird, dann verlängert sich die Gewährleistung auf den reparierten oder ausgetauschten Teil nochmals um zwei Jahre.“

Konsumenten haben in so einem Fall also weitere zwei Jahre Anspruch auf Gewährleistung, auch wenn der eigentliche Kauf schon weit mehr als zwei Jahre zurückliegt. Der Konsument hat mit seiner Waschmaschine dennoch Pech. Die Firma Bauknecht, die im vorliegenden Fall sowohl Hersteller als auch Händler war, verweigerte eine neuerliche Übernahme der Reparaturkosten und forderte einen Beweis des Kunden, dass der Fehler vom Zeitpunkt der Reparatur weg weiter bestanden habe. Und im konkreten Fall ist Bauknecht im Recht.

Das liegt daran, dass der Fehler erst acht Monate nach der Reparatur wieder auftrat. Die sechsmonatige Frist, in der die Beweislastumkehr gilt, war also bereits verstrichen. Das bedeutet, dass der Kunde zwar nach wie vor einen Gewährleistungsanspruch hat und es auch durchaus sein kann, dass das Gerät bereits nach der Reparatur wieder mangelhaft war – Beweisen muss das nun aber der Konsument.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

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