Entschädigung für ausgefallene Boeing-737-Flüge fraglich

Wird ein Flug wegen des europaweiten Flugverbots für die Boeing 737 Max 8 annulliert, könnten betroffene Passagiere leer ausgehen. Wer nach dem jüngsten Absturz auch in Zukunft keine Flüge mit diesem Flugzeugtyp antreten möchte, hat keinen Anspruch auf Erstattung oder Umbuchung, warnen deutsche Verbraucherschützer.

Nach dem Absturz einer Boeing 737 Max 8 in Äthiopien am vergangenen Sonntag haben mehrere Länder ihren Luftraum für den Flugzeugtyp gesperrt. Auch die Europäische Flugaufsicht EASA erteilte dem Typ Flugverbot. Passagiere, die wegen des Flugverbots ihre Reise nun nicht antreten können, haben bei einer Annullierung laut des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und gegebenenfalls ein Hotel. Außerdme besteht Anspruch auf Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises.

Flugverbot möglicherweise „außergewöhnlicher Umstand“

Die Frage nach Ausgleichszahlungen, wie sie sonst bei annulierten Flügen zustehen, ist dagegen nicht eindeutig zu beantworten. Fraglich sei, ob hier ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und ob die Annullierungen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, heißt es beim EVZ. Die Fluggesellschaften müssten keine Entschädigung zahlen, wenn die Annullierungen auf die Anordnung der Europäischen Flugsicherheitsbehörde EASA zurückzuführen sind und Gerichte dies als außergewöhnlichen Umstand bewerten. Dass die Richter das so sehen, sei den Verbraucherschützern zufolge „durchaus möglich“.

Zumindest in naher Zukunft. Längerfristig könnte der Vorteil bei den Passagieren liegen. In den nächsten Tagen könnten die Fluggesellschaften Entschädigungen mit dem Hinweis verweigern, dass sie keine anderen Flugzeuge frei haben. Je länger der Zustand andauert, desto mehr Möglichkeiten habe eine Airline, Maßnahmen zu ergreifen - und umso wahrscheinlicher würde es, dass Kunden mit einer Klage auf Entschädigung Erfolg haben.

Keine Ansprüche bei Flugangst

Wer einen Flug mit einer 737 Max 8 gebucht hat und diesen Flug auch nach Aufhebung des europäischen Flugverbots nicht mehr antreten will, hat schlechte Karten. Bei der Billigfluglinie Norwegian heißt es etwa: „Angesichts der Ungewissheit dieser Situation können wir Fluggästen, deren Flüge mit Boeing 737 Max geplant sind, keine Erstattung oder Umbuchung anbieten.“ Tuifly, ein weiterer Betreiber des Flugzeugstyps, äußerte sich gegenüber der Presseagentur AFP ebenso.

Auch eine Reiserücktrittsversicherung wird nach Einschätzung des deutschen EVZ kaum einspringen. Die meisten würden nur in bestimmten Fällen wie Krankheit zahlen - Flugangst gehöre nicht dazu. Ein Blick in die Vertragsbedingungen lohne sich jedoch in jedem Fall.