Geldforderung nach negativer Onlinebewertung

Kundenbewertungen können Kaufentscheidungen stark beeinflussen, das wissen mittlerweile auch die Händler. Lob und Tadel im Netz wird längst ernst genommen. Ein oberösterreichisches Sportgeschäft schoss dabei etwas über das Ziel hinaus: Auf eine schlechte Bewertung folgte ein Anwaltschreiben mit vierstelliger Geldforderung.

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Auf der Suche nach einem neuen Fitnessgerät besuchte ein 24-jähriger Oberösterreicher mit seinem Vater ein nahe gelegenes Sportgeschäft in Pasching (Oberösterreich) auf. Eine Kraftmaschine für zuhause sollte es werden. Die Beratung allerdings enttäuschte.

Nur ein Stern von fünf vergeben

„Das Verkaufsgespräch war eher dürftig, weil er nicht wirklich auf unsere Bedürfnisse eingegangen ist. Ich hatte den Eindruck, er wollte nur die teuren Sachen verkaufen“, so der junge Mann. Daher habe er das Geschäft schon bald wieder verlassen. Ein zweiter Besuch einige Monate später lief ähnlich ab. Auch hier seien von dem Verkäufer vor allem die höherpreisigen Produkte angepriesen worden, so der Oberösterreicher.

Damit war für den 24-Jährigen das Thema eigentlich erledigt. Doch kurz danach wurde er von Google aufgefordert, eine Bewertung für das Geschäft abzugeben. Das tat er auch und vergab aufgrund seiner Erfahrungen nur einen von fünf Sternen, die schlechtest-mögliche Bewertung. Daraufhin meldete sich überraschend der Geschäftsführer des Sportgeschäfts bei dem jungen Oberösterreicher und fragte in einer freundlich formulierten Facebook-Nachricht, warum er das Geschäft schlecht bewertet habe.

Anwalt verlangt 1.200 Euro und Löschung

Der enttäuschte Kunde ignorierte die Nachricht - für ihn war das Thema angeschlossen - , doch nach dem Zuckerbrot kam die Peitsche - in Form einer erneuten Verständigung, diesmal per Post. Das Sportgeschäft hatte einen Anwalt eingeschaltet, der 1.200 Euro wegen der schlechten Bewertung forderte. Ein Schock für den jungen Welser. Eine Mitarbeiterin des Anwaltes hatte sich offenbar auf Facebook mit ihm befreundet, um auf diese Weise an seine Adresse zu gelangen, wie er später bemerkte.

Nicht nur 1.200 Euro forderte das Sportgeschäft, der Konsument sollte außerdem eine mitgeschickte Erklärung unterschreiben, in der er verspricht, seine schlechte Bewertung zu löschen und keine neue mehr abzugeben. Unterlassungsanspruch nennt man eine solche Forderung im Juristendeutsch.

Keine Rechtsgrundlage für Forderung

„Es ist für mich in keiner Weise nachvollziehbar, auf was sich hier der Unterlassungsanspruch des Unternehmens gründet. Nur weil jemand eine Leistung nur mit einem Stern bewertet, ohne, dass hier irgendwelche falschen Tatsachen behauptet werden“, so Help-Jurist Sebastian Schumacher. „Da sehe ich überhaupt keine Möglichkeit für einen Unterlassungsanspruch. Das ist rechtsgrundlos. Hier wurde vom Unternehmer übers Ziel hinausgeschossen. Ich kann mir schon vorstellen, dass der sich über die Bewertung ärgert, aber im Grunde genommen ist dem Kunden nichts vorzuwerfen.“

Jeder darf online seine Meinung abgeben, egal ob mit Begründung oder ohne, solange er nichts Falsches behauptet und den Unternehmer darin nicht wüst beschimpft. So sieht es das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das in der Verfassung festgeschrieben ist. Klagen kann ein Unternehmer freilich, wenn bei der Bewertung nachweislich gelogen wurde. Die Besonderheit im konkreten Fall sei aber, dass der Kunde überhaupt keine Behauptung geäußert habe, sondern schlichtweg das Unternehmen mit einem von fünf möglichen Sternen bewertet habe, so Schumacher. Es sei gar nicht klar gegen was hier eigentlich vorgegangen werden solle.

Wenn es stimmt, darf es auch geschrieben werden

Help.ORF.at hat beim Anwalt des Sportgeschäfts nachgefragt. In einer Stellungnahme erklärt man uns: „Hr. L. kontaktiert jeden Kunden, der eine negative Bewertung abgibt persönlich, um nach den Umständen der Bewertung zu fragen. Dies hat er auch hier 2x in sehr freundlichem und entgegenkommenden Stil gemacht. Da Hr. H. nicht darauf reagiert hat und die Vermutung nahelag, dass er gar kein Kunde des Unternehmens war, wurde hier ein entsprechendes Aufforderungsschreiben versendet. Es ist das erste Mal, dass eine derartige Aufforderung versendet wurde.“

Ein Blick auf alle Google-Bewertungen zu dem Sportgeschäft, zeigt, dass der Geschäftsführer durch sein persönliches Engagement schon einige Kunden zur Änderung ihrer Bewertung bewegen konnte. Aus einem Stern wurden so wieder vier Sterne. Andere hingegen bleiben bei ihrer Bewertung. Und das sei auch ihr gutes Recht, erklärt Sebastian Schumacher: „Jeder kann seine Meinung vertreten, solange diese Meinung richtig ist und die Tatsachenbehauptungen wahr, habe ich als Konsument nichts zu befürchten.“

Klagsdrohung zurückgezogen

Der junge Oberösterreicher steht weiter zu seiner Meinung. Das Sportgeschäft ist nach der Berichterstattung auf help.ORF.at von seiner Forderung, die Bewertung zu löschen abgerückt, und hat seine Klagsdrohung zurückgenommen.

Beate Macura, help.ORF.at

In einer früheren Version des Artikels wurden Geschäftsführer und Geschäft mit vollem Namen genannt

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