Folgenreicher Druckfehler im Ford Produktkatalog

Beim Kauf eines Ford Tourneo Connect war laut Herstellerkatalog eine Dreijahresgarantie inkludiert. Im Vertrauen darauf brachte ein Kunde seinen im Jahr 2014 erworbenen Wagen zur Reparatur. Zu seiner Überraschung wurde ihm diese letztlich in Rechnung gestellt. Die Extragarantie sei nicht gültig, es habe sich um einen Druckfehler im Prospekt gehandelt, so der Händler.

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Im Jahr 2014 kaufte Alois Oswald einen Ford Tourneo Connect, bei einem Ford-Vertragshändler im oberösterreichischen Leonding. Laut Produktprospekt, der dem Kunden vom Händler ausgehändigt wurde, war beim Kauf dieses Modells der Ford Protect Garantie-Schutzbrief standardmäßig inkludiert. Dieser versprach drei Jahre Garantie bis 100.000 Kilometer.

Autohändler verweigert versprochene Zusatzgarantie

Just im dritten Jahr wurde die Heckklappe des Wagens defekt. Alois Oswald brachte den Wagen im Vertrauen auf seine Dreijahresgarantie zur Werkstätte des Verkäufers. Zu seiner Überraschung wurde ihm die Reparatur in Rechnung gestellt. Die Geschäftsleitung des Autohauses teilte ihm mit, dass für seinen Wagen kein zusätzlicher Versicherungsschutz besteht. Bei der versprochenen Dreijahresgarantie habe es sich um einen Druckfehler im Katalog von Ford gehandelt.

Mechaniker beim Reparieren eines BMW

dpa/Andreas Gebert

Der Konsument hatte die Rechnung ohne den Mechaniker gemacht

Darüber hinaus berief sich der Händler auf den Kaufvertrag. In diesem ist der Ford Protect Garantie-Schutzbrief nicht extra angeführt. Dies wäre nicht nötig, habe ihm der Verkäufer bei Vertragsabschluss versichert, kontert Alois Oswald. Der Verkäufer habe 2014 im Rahmen des Verkaufsgesprächs argumentiert, dass alle serienmäßig enthaltenen Komponenten nicht extra im Vertrag aufzuführen wären. Dies sei ihm logisch erschienen, schließlich wurden auch keine anderen serienmäßig enthaltenen Komponenten, wie etwa das Antiblockiersystem (ABS), in den Kaufvertrag aufgenommen.

In einer Stellungnahme gegenüber help.ORF.at argumentiert das Autohaus ebenfalls damit, dass im Kaufvertrag nur eine Werksgarantie von zwei Jahren enthalten ist, und beruft sich im Übrigen auf den Druckfehler im Katalog von Ford. In dem Schreiben heißt es: „Der Druckfehler lag damals scheinbar im Fahrzeugprospekt vor, welcher nur selten gedruckt oder geändert wird, deswegen wird immer auf die aktuellen Preislisten verwiesen, in diesen wurde die Garantie korrekt beschrieben.“

Ford Tourneo Connect

www.ford.at

Ford bestätigt einen Druckfehler im Prospekt des Tourneo Connect von 2013

„Zusagen in Katalogen in der Regel bindend“

Aber kann ein Händler eventuelle Zusagen, die vom Hersteller in einer Kaufbroschüre gemacht werden, so einfach außer Kraft setzen? Nein, sagt die Juristin Ursula Zelenka vom ÖAMTC. Dazu müsste der Verkäufer seinen Kunden deutlich darauf hinweisen, dass sich das vom Autohaus gemachte Angebot von den Herstellervorgaben im Prospekt unterscheidet. Solange er das unterlässt, müssen öffentliche Zusagen des Herstellers vom Verkäufer beachtet werden. Egal ob diese Zusagen in Prospekten, Werbespots, auf Flugblättern oder Werbeplakaten gemacht werden.

Formulierungen wie: Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr, oder: Druck- und Satzfehler vorbehalten, liest man in diversen Werbepublikationen häufig. Können sich Verkäufer also auf Druckfehler berufen? Ja, so Zelenka, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn die Druckfehler für den Konsumenten eindeutig als solche zu erkennen sind. Sollte ein Neuwagen im Katalog etwa um 1.000 Euro statt um 10.000 Euro angeboten werden, müsse man vom Verbraucher erwarten können, dass er dies als offensichtlichen Fehler einstufen kann. In anderen Fällen seien zugesagte Werbeversprechen sowohl für den Hersteller als auch für den Händler bindend.

Ford räumt Fehler ein

Im konkreten Fall bestätigt der Automobilhersteller Ford die Angaben des Autohändlers. In einer Mail an uns heißt es: „Sowohl in der Preisliste als auch im Kaufvertrag für das betreffende Fahrzeug war klar angeführt, dass es für dieses Fahrzeug keine Extragarantie gibt, sondern zwei Jahre Werksgarantie. Allerdings gab es im Katalog 2013 tatsächlich einen Fehler, weshalb wir die Reparaturkosten in Kulanz übernehmen werden.“

Nach der Intervention durch einen Anwalt hat sich mittlerweile auch der Ford-Händler dazu bereit erklärt, die Reparaturkosten zu übernehmen. In Kulanz, wie es heißt. Ob man in diesem Fall von Kulanz reden könne, sei zwar fraglich, meint die Juristin, abgesehen vom Prospekt sei die Extragarantie ursprünglich ja auch vom Verkäufer zugesagt worden. In erster Linie sei es jedoch zu begrüßen, dass die Reparaturkosten, die der Kunde derweil unter Vorbehalt zahlen musste, nun übernommen würden.

Alle wichtigen Details sollten in den Vertrag

Um die voran gegangenen Unannehmlichkeiten von vorn herein auszuschließen, rät Ursula Zelenka gut vorbereitet zu einem Verkaufsgespräch zu kommen. Alle Wünsche und Voraussetzungen, die dem Verbraucher wichtig sind, sollte dieser vorher notieren und im Bedarfsfall in den Kaufvertrag hinein reklamieren. Im Zweifelsfall auch gegen den Willen des Verkäufers.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

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