Gericht: Wo Banane drauf ist, muss Banane drin sein

Zwar sind auf der Verpackung Bananenscheiben zu sehen, doch tatsächlich enthält die Bananenmilch von NÖM nur einen Bruchteil der abgebildeten Früchte. Die Arbeiterkammer klagte gegen die Mogelpackung und bekam nun vor Gericht recht. Produkte, die mit Fruchtfotos beworben werden, müssen auch nennenswerte Anteile der Frucht aufweisen, so das Urteil.

Die Bananenmilch von NÖM

Screenshot noem.at

Ausgangslage für den Spruch war ein Rechtsstreit um eine Bananenmilch von NÖM, die mit aufgeschnittenen Bananenscheiben auf dem Produkt beworben wurde. „Doch drinnen war gerade einmal ein fingernagelbreites Stück Banane (0,5 Prozent Bananenmark). Der Geschmack kam von synthetischen Aromen“, so die Arbeiterkammer (AK). Für die AK war dies eindeutig eine irreführende Produktaufmachung. Der Hersteller berief sich auf ein korrektes Zutatenverzeichnis.

Urteil: Korrekte Zutatenliste zu wenig

Die AK bekam nun in erster (Landesgericht Wiener Neustadt) und zweiter Instanz (Oberlandesgericht Wien) Recht. Es reiche nicht aus, wenn im Zutatenverzeichnis der korrekte Anteil ausgewiesen ist, so nun das Gericht. Was auf der Verpackung gezeigt wird, müsse auch in entprechendem Umfang enthalten sein.

Denn viele Konsumenten würden die Zutatenliste nicht oder nicht mit großer Aufmerksamkeit lesen, sondern allenfalls flüchtig wahrnehmen. Das vor allem dann, wenn es sich um Produkte des täglichen Bedarfs handelt.

AK fordert klare Angaben direkt neben Produktbild

Inzwischen habe das Unternehmen die Zusammensetzung laut AK auch nachgebessert. Die Bananenmilch enthält nun sieben Prozent Bananenmark und fünf Prozent Bananensaft.

„Das Urteil ist richtungsweisend“, so AK-Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic im Gespräch mit help.ORF.at. Bisher habe es zu dieser Frage relativ wenig Rechtssprechung gegeben, das jetzige Urteil sei eine wichtige Klarstellung gegenüber den Unternehmen.

Die AK fordert generell verbindliche Angaben auf Produktverpackungen: Wenn auf der Vorderseite etwa bestimmte Früchte abgebildet sind, sollte verbindlich und gleich auffällig die dazugehörige Prozentangabe angegeben sein. Soll mit der Abbildungen nur der Geschmack des Produktes gemeint sein, so müsste das mit dem Hinweis „Geschmacksrichtung“ beschrieben werden.

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