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Screenshot barracudamusic.at
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Gutscheine: Klauseln von Barracuda Music gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat Barracuda Music wegen mehrerer AGB-Klauseln geklagt. Unter anderem beabsichtigte der Veranstalter, nicht nur beim Ausfall von Veranstaltungen aufgrund der COV-Pandemie, sondern auch in sonstigen Fällen „höherer Gewalt“, Gutscheine anstelle von Geld auszugeben. Dem erteilte der Oberste Gerichtshof (OGH) nun eine Absage.

Barracuda Music sah vor, dass Terminänderungen aufgrund der Covid‑19‑Pandemie oder anderer Fälle höherer Gewalt dann geringfügig und zumutbar seien, wenn der neue Veranstaltungstermin nicht länger als 18 Monate nach dem ursprünglichen Termin liegt. Barracuda Music räumte sich damit ein einseitiges Leistungsänderungsrecht ein. Diese Leistungsänderung sei für Verbraucherinnen und Verbraucher aber weder geringfügig noch zumutbar, weil sich Barracuda Music damit die Möglichkeit gebe, einen beliebigen neuen Termin für die abgesagte Veranstaltung festzusetzen, so der VKI in einer aktuellen Aussendung.

Barracuda muss gesetzliche Gutscheinlösung einhalten

Dieser Ansicht hat sich nun auch der OGH angeschlossen. Betroffenen kann jedoch nicht zugemutet werden, innerhalb der nächsten 18 Monate zu einem bestimmten Termin nach wie vor an der Veranstaltung interessiert und verfügbar zu sein, so der OGH. Die Klausel ist daher gesetzwidrig.

Eine andere Klausel sah vor, dass für „Veranstaltungen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie oder sonstiger Fälle so genannter höherer Gewalt entfallen“, den Kundinnen und Kunden anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises ein Gutschein ausgestellt wird. Zwar ermöglicht das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes (KuKuSpoSiG) dem Veranstalter bei Ausfall einer Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie, bis zu einem bestimmten Betrag einen Gutschein anstelle des Eintrittspreises auszugeben. Barracuda Music wollte dies jedoch auch auf sonstige Fälle höherer Gewalt ausdehnen. Für den OGH benachteiligt dies die Verbraucherinnen und Verbraucher gröblich.

Ausnahme darf nicht vertraglich fixiert werden

„Der Gesetzgeber hat das KuKuSpoSiG für den einmaligen Ausnahmefall der Covid-19-Pandemie geschaffen. Diese Regelung griff massiv in das allgemeine Vertragsrecht und die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten ein, auch weil ihnen dadurch das Insolvenzrisiko hinsichtlich der in Gutscheine umgewandelten Ersatzansprüche auferlegt wurde. Es gibt keinerlei Rechtfertigung dafür, diese Regelung nun vertraglich auf alle anderen Fälle der höheren Gewalt, wie etwa Schlechtwetter, auszuweiten“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel im Zusammenhang mit Absagen von Veranstaltungen, nach der „im Falle einer Refundierung allfällige Gebühren nicht rückerstattet werden können“. Diese Gebühren betragen üblicherweise rund 10 Prozent. Die Klausel ist – so der OGH – schon deshalb gröblich benachteiligend, weil sie eine Refundierung von Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aufgrund eines Verschuldens von Barracuda Music abgesagt wurde.