Die Aurena GmbH vertreibt unterschiedlichste Waren mittels Auktionen, bei denen die Gebote überwiegend online über eine Webseite abgegeben werden. In den AGB des Unternehmens werden unter anderem der Rücktritt von Geboten oder Zuschlägen und die Anwendbarkeit des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) auf Versteigerungen ausgeschlossen.
Keine Bewertung durch Sachverständige
Das FAGG findet auf Fernabsatzverträge zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern Anwendung, so auch bei Online-Geschäften. Das Gesetz sieht vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten bei „öffentlichen Versteigerungen“ kein Rücktrittsrecht haben. Das LG Leoben führt jedoch aus, dass die von der Aurena GmbH angebotenen Versteigerungen nicht unter den Begriff der „öffentlichen Versteigerungen“ fallen, weil es insbesondere an der Bewertung der Versteigerungsobjekte durch unabhängige Dritte fehlt und die Aurena GmbH ihre Ruf- und Mindestgebote selbst festlegt, so der VKI in einer aktuellen Aussendung.
Gericht: Bei Onlineversteigerungen gilt das FAGG
Somit sei ein Rücktrittsrecht zumindest bei Verträgen, die online über die Webseite der Aurena GmbH zustande kommen, zu bejahen. Zudem bot die Aurena GmbH bis März 2023 – also noch nach der Klagseinbringung durch den VKI – sogenannte „Auktionen mit Versand“ an, bei denen keine Möglichkeit zur Besichtigung der Auktionsobjekte bestand. Schon aus diesem Grund beurteilte das LG Leoben die AGB-Klauseln, welche die Rücktrittsmöglichkeit ausschließen, als gesetzwidrig.
„Verbraucherinnen haben bei Online-Verträgen in der Regel ein Rücktrittsrecht. Sie sollen dadurch vor übereilten Bestellungen geschützt werden. Weiters soll dadurch die mangelnde Begutachtungsmöglichkeit vorab ausgeglichen werden. Diese Erwägungen treffen in aller Regel auch auf Internetauktionen zu, sodass es nur folgerichtig ist, dass Kundinnen und Kunden hier ein Rücktrittsrecht zusteht,“ sagt dazu Marlies Leisentritt, die zuständige Juristin im VKI.
Unklarheiten bei der Umsatzsteuer
Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die die Preisauszeichnung betrifft. Hier wurde nicht klar, ob die Umsatzsteuer vom Zuschlagspreis ausgehend berechnet wird, oder ob zum Zuschlagspreis zuerst noch die Auktionsgebühr in Höhe von 18 Prozent addiert und die Umsatzsteuer dann nach dieser Summe bemessen wird. Eine weitere als gesetzwidrig beurteilte Geschäftsbedingung enthielt einen umfassenden Haftungsausschluss der Aurena GmbH.