Sendungshinweis
„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1 und als Podcast.
Eine Steirerin ließ ihren 11-jährigen Sohn auf dessen Handy ein kostenloses Handyspiel spielen. An einem Freitagmittag im Mai erhielt sie eine Reihe von SMS-Nachrichten, die darüber informierten, dass innerhalb von sechs Minuten in diesem Spiel mehr als 300 Euro für In-App-Käufe abgebucht wurden. Für sie unerklärlich, da ihr Sohn gerade in der Schule war und sein Handy zuhause gelassen hatte. Auch die Zwei-Faktor-Authentifizierung, über die sie sonst jeden Kauf mittels SMS-Code bestätigen musste, fiel diesmal aus.
Google lehnte Rückzahlung ab
Da sie einen betrügerischen Angriff auf ihr Konto vermutete, ließ die Konsumentin dieses zunächst sperren. Dann studierte sie die Erstattungsrichtlinien von Google. Mit dem Argument „Benutzung des Kontos von Dritten“, das sie dort fand, versuchte sie gegen die Fehlbuchung Einspruch zu erheben. Google lehnte aber ab. Sie versuchte es noch mit der Begründung „nicht-autorisierter Kauf“, bekam jedoch auch darauf von Google eine negative Antwort. Sie erfülle die Richtlinien nicht, hieß es: „Im ersten Moment ist man verzweifelt oder zumindest ziemlich angefressen“, so die Konsumentin, gegenüber help.ORF.at.
Die Steirerin wandte sich an ihre Kreditkartenfirma, die die Bezahlung der 300 Euro an den App-Store noch rechtzeitig abwenden konnte. Die Zahlungsforderung von Google blieb aber aufrecht, weshalb sie sich an die Arbeiterkammer (AK) wandte. Wie der mysteriöse Kauf tatsächlich zustande gekommen sei, konnte man sich auch dort nicht erklären. Doch selbst wenn die In-App-Käufe vom 11-jährigen Sohn getätigt worden wären, habe die Konsumentin das Recht, den Kauf rückgängig zu machen, sagt AK-Juristin Birgit Auner.
Nur „alterstypische“ Geschäfte, wenn man unter 14 ist
Bei einem Vertragsabschluss komme es auf die Geschäftsfähigkeit an, erklärt Auner. Kinder unter 14 Jahren würden nur „alterstypische“ Geschäfte abschließen dürfen: „In einem normalen Geschäft wäre das ein Kaugummi oder ein Eis. Ein großes elektronisches Gerät fällt nicht mehr darunter“, so die Juristin. Auch In-App-Käufe für geringere Beträge dürften Kinder selbstständig tätigen. Summieren sich aber viele kleine Ausgaben, müsse der Gesamtbetrag betrachtet werden. Derlei Geschäfte müssen von den Eltern im Vorhinein genehmigt werden, sagt Auner. Ist das nicht passiert, könne man im Nachhinein erklären, dass man den Kauf nicht erlaubt habe und könne aus diesem Grund dem Vertrag widersprechen.
Besser nicht das Smartphone borgen
Das gelte vor allem, wenn die unter-14-jährigen ihr eigenes Handy benutzen. Etwas schwieriger könne die Argumentation sein, wenn ein Erwachsener einem Kind sein Smartphone überlässt, etwa damit es darauf Spiele spielen kann: „Dann stellt sich die Frage, ob er dem Kind damit eine Vollmacht gegeben hat, damit alles Mögliche im Internet einzukaufen“, so die Juristin. Das nachträgliche Reklamieren könne dann etwas schwieriger werden.
Auch Schadenersatzansprüche gegenüber der Person, der das Google-Konto gehört, wären möglich, sagt Auner. Auf Druck der AK hat Google schließlich im Juli auf die Zahlungsforderung gegenüber der Steirerin verzichtet. Allerdings nur aus Kulanz, wie der Konzert schriftlich mitteilte. Gegenüber help.ORF.at wollte Google dazu keine Stellungnahme abgeben.
Wertkarte statt Kreditkarte
Um erst gar nicht in eine solche Situation zu kommen, empfiehlt die Juristin von der Arbeiterkammer Steiermark im App-Store kein fixes Zahlungsmittel zu hinterlegen. Viele hätten dort ihre Kreditkarte oder die Handyrechnung als automatisches Zahlungsmittel eingerichtet, wodurch auch höhere Summen relativ schnell abgebucht werden können, so die Konsumentenschützerin. Sie empfiehlt stattdessen, Gutscheine oder Wertkarten zu verwenden. Dann könne nur das darauf vorhandene Guthaben abgebucht werden: „Wenn das auf null ist, können keine Summen mehr abgebucht werden“, so Auner.