Screenshot: Klarna-App
Screenshot: klarna.com
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Klarna verurteilt: App-Zwang bei Beschwerden gekippt

Die schwedische Klarna Bank, die in Österreich als Zahlungsdienstleister für Käufe auf Rechnung auftritt, darf nicht mehr dazu zwingen, ausschließlich über App oder Website Kontakt aufzunehmen. Das entschied das Handelsgericht (HG) Wien auf Klage der Arbeiterkammer (AK). Drei weitere Klauseln in den AGB des Unternehmens sind ebenfalls rechtswidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Bei Beschwerden und Problemen, wenn etwa eine Ware nicht geliefert wurde, sollte die Kontaktaufnahme mit Klarna ausschließlich über die App der Bank, deren Website oder über das Kundenservice ablaufen. Das verstößt klar gegen das Konsumentenschutzgesetz, urteilte das HG Wien: Klarna darf keinen bestimmten Kommunikationsweg aufdrängen. Eine Erklärung per E-Mail reiche aus.

Weit verstreute Klauseln in den AGB sind unzulässig

Nicht mehr erlaubt ist es Klarna außerdem, in seinen Klauseln verschiedene Fälligkeiten bei den Zahlungen – ab Rechnungsdatum, ab Versand oder nach Erhalt der Ware – zu nennen. Diese Bestimmungen sind undurchschaubar. Ebenfalls gekippt ist die Festlegung, dass die pauschal laut Tabelle ansteigenden Mahngebühren immer gezahlt werden müssen – unabhängig davon, ob die Konsument:innen selbst für verspätete Zahlung verantwortlich sind. Es zählt auch nicht, ob ein angemessenes Verhältnis zum Betrag der Forderung vorliegt. Die Klausel ist somit unzulässig.

Als intransparent wurde außerdem beurteilt, dass die Klauseln in den AGB weit auf vielen Unterseiten der Klarna-Website verstreut sind. Sie sind zusätzlich unter verschiedenen Überschriften verlinkt, etwa FAQ und Kund:innenservice. Konsument:innen können sich so keinen Überblick verschaffen, so das Gericht. Der Argumentation der AK, Klarna würde durch mehrfache Mahnungen, beziehungsweise durch die Vorschreibung von Mahnspesen zur Zahlung nicht bestehender Forderungen auffordern, folgte das HG Wien dagegen nicht.