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Corona-Konzertabsagen: Jetzt Geld zurückholen

Für Sport- und Kulturevents die aufgrund von Corona abgesagt wurden, mussten Verbraucherinnen und Verbraucher bisher einen Gutschein akzeptieren. Seit Jahresanfang kann man sich nun das Geld zurückholen. Automatisch geht das aber leider nicht, Betroffene müssen selbst aktiv werden und die Rückerstattung vom Veranstalter einfordern.

„Seit 1. Jänner 2023 können sich Verbraucherinnen und Verbraucher Gutscheine, die sie für Konzertabsagen erhalten haben, auszahlen lassen“, so Johanna Pichler, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) im Verein für Konsumenteninformation (VKI). Konkret gilt das für alle Veranstaltungen, die im Jahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021, stattfinden sollten.

Auch wer seine Tickets von damals nie in Gutscheine eingetauscht hat, sondern noch die Originalkarten zu Hause hat, kann nun sein Geld zurückfordern.

Veranstalter ist der Vertragspartner

Ansprechpartner ist nicht die Ticketbörse, bei der die Karten gekauft wurden, sondern der Veranstalter. „Wir empfehlen sich direkt an den Veranstalter zu wenden. Das ist der Vertragspartner, der die Leistung hätte erbringen müssen und dementsprechend auch für die Rückerstattung verantwortlich“, so Pichler.

Nicht immer ist gleich ersichtlich, wer der Veranstalter ist. Hier hilft ein Blick auf die Eintrittskarte oder die Bestellbestätigung, dort sollte der Veranstalter angeführt sein.

E-Mail mit Tickets und Kontodaten

Kennt man den Veranstalter, empfiehlt es sich auf dessen Website zu schauen. Entweder finden sich dort genauere Informationen zum Ablauf der Gutschein-Rückerstattung oder zumindest eine Kontakt-E-Mail-Adresse, an die man sich wenden kann.

In dem Schreiben an den Veranstalter sollte man angeben, welche Tickets man gekauft hat, zu welchem Betrag und unter Angabe der Kontodaten die Rückerstattung einfordern. Zusätzlich sollte man die Tickets oder die Bestellbestätigung anfügen, als Beweis, dass man die Karten gekauft hat. Üblicherweise bekommt man das Geld dann innerhalb von 14 Tagen auf sein Konto überwiesen.

Ticketpreis muss ohne Abzüge erstattet werden

Der Veranstalter darf für die Rückerstattung keine Spesen verrechnen. Der Ticketpreis müsse eins zu eins zurückgezahlt werden, so die Juristin.

Komplizierter kann es werden, wenn der Veranstalter im Ausland sitzt. „Uns erreichen einige Beschwerden, die Veranstalter im Ausland betreffen“, so Pichler. Jedes Land habe hier seine eigenen Regeln, grundsätzlich hätten Konsumentinnen und Konsumenten aber auch hier ein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises.

Auch wenn keine akute Verjährungsgefahr besteht, rät Pichler vom EVZ: „Lassen Sie die Tickets und Gutscheine nicht lange zu Hause liegen, sondern holen Sie sich rasch ihr Geld zurück. “

Nicht abwimmeln lassen

Reagiert der Veranstalter auf das E-Mail nicht, sollte man sich nicht abwimmeln lassen, empfiehlt die Juristin. Am besten man setzt man dem Veranstalter eine Frist, bis wann die Rückerstattung veranlasst werden soll und weist darauf hin, dass man Verzugszinsen berechnen werde, sollte die Erstattung nicht in dem Zeitraum erfolgen.

Bei Schwierigkeiten kann man sich außerdem an Konsumentenschutzeinrichtungen wie das EVZ und den VKI wenden. Diese unterstützen Verbraucher und Verbraucherinnen kompetent und kostenlos.

Für Events ab Juli 2021 gibt es erst 2024 Geld zurück

Für manche Konzertbesucherinnen und Konzertbesucher heißt es allerdings weiter warten. Wer Tickets oder einen Gutschein für coronabedingt abgesagte Veranstaltungen aus dem zweiten Halbjahr 2021 und später hat, kann sich erst ab 2024 das Geld dafür zurückholen.