Stromzähler
dpa-Zentralbild/Patrick Pleul
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AK Vorarlberg klagt Republik wegen Energiekostengutscheins

Die Arbeiterkammer (AK) Vorarlberg hat beim Bezirksgericht Feldkirch eine Klage gegen die Republik Österreich eingebracht. Es geht um den Energiekostengutschein. Die Unterstützung ging nur an Haushalte mit Stromliefervertrag und eigenem Stromzähler, was laut Arbeiterkammer gleichheitswidrig ist.

Die AK Vorarlberg sieht die Bedingungen für den Energiekostengutschein als gleichheitswidrig an und klagt die Republik Österreich. Der Energiegutschein der Bundesregierung habe nicht alle Empfänger erreicht beziehungsweise hätten viele die Bedingungen für den Erhalt nicht erfüllt. Bei der AK habe es deshalb Beschwerden gehagelt: „Diese Menschen gingen leer aus. Viele von ihnen hätten das Geld bitter nötig gehabt“, begründete AK-Präsident Bernhard Heinzle die Klage.

Eigener Stromzähler war Voraussetzung für Gutschein

Am 9. April 2022 trat der Energiekostengutschein per Gesetz in Kraft. An jede Adresse in Österreich wurde ein Gutschein in Höhe von 150 Euro versendet, um die Haushalte wegen der gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Um den Gutschein beim Finanzministerium einzulösen, durfte man eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten und man musste über einen aufrechten Energieliefervertrag, also über einen Stromzähler, verfügen.

Nun gebe es aber viele Konsumenten und Konsumentinnen, die zwar einen Haushalt, aber keinen Stromzähler hätten, so die AK in ihrer Aussendung. Ihre Stromkosten werden mittels Subzähler oder über die Betriebskosten abgerechnet. Gerade viele Bedürftige hätten so durch die Finger geschaut.

AK sieht Ungleichbehandlung

Die AK kam zu dem Schluss, dass der Wortlaut im „Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird“ eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt und damit verfassungswidrig sei. Anhand einer betroffenen Konsumentin, die sich mit ihrem Ex-Mann ein Haus teilt und einen Subzähler hat – reichte die AK zunächst eine Verfassungsbeschwerde ein, die aber nicht zugelassen wurde.

Laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) sei die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes erfolgt, darum müsse ein Anspruch vor einem ordentlichen Zivilgericht geltend gemacht werden. Weil der Energiekostengutschein anders als andere Förderungen nicht über eine für die Abwicklung gegründete Gesellschaft abgewickelt wurde, klagt die AK nun die Republik Österreich. Damit müsse das Bezirksgericht Feldkirch klären, ob das Gesetz dem Gleichheitsgrundsatz entspricht oder nicht. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht seinerseits die Bestimmungen dem VfGH zur Prüfung vorlegen werde.

AK: Gut gedacht – schlecht gemacht

„Uns war nicht bewusst – und der Politik schon gar nicht – dass es so viele Personen mit Subzähler gibt“, so Heinzle. Ihre Zahl sei trotz Bemühungen kaum zu eruieren, der AK-Präsident rechnete mit einer mindestens fünfstelligen Zahl an Betroffenen allein in Vorarlberg. Sie alle hatten keinen Zugang zum Energiekostengutschein: „Die Idee der Politik war ja gut, aber die Umsetzung bei der Gesetzgebung hat nicht geklappt. Da tut die Politik schon mal Gutes und kriegt es dann nicht hin“, kritisierte Heinzle und forderte vom Gesetzgeber mehr Sorgfalt.

Die Vorgehensweise der Bundesregierung habe viele Bürger vor den Kopf gestoßen. Wie aussichtsreich die Klage ist, wagte Heinzle nicht zu beurteilen, man sehe aber durchaus Erfolgschancen. Ein Urteil im Sinne der AK könnte erhebliche Konsequenzen haben, war die AK überzeugt. Heinzle hoffte auf eine Nachzahlung für all jene, die bisher nicht zum Zug kamen.