Rechnung, Geldscheine und ein Taschenrechner
APA/ROLAND SCHLAGER
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Juno Handelskontor schickt Mahnungen ohne Grund

Der Versandhändler Juno Handelskontor fällt seit Langem durch unseriöse und aufdringliche Verkaufstaktiken auf. Ungefragt erhalten Konsumentinnen und Konsumenten alle paar Wochen einen Haushaltswarenkatalog, in dem ein Hauptgewinn in Aussicht gestellt wird. Doch auch wer nichts bestellt, erhält eine Rechnung, wie etwa im Fall eines Burgenländers. Er weigerte sich die unberechtigte Forderung zu bezahlen und wird seither mit Mahnschreiben und Inkassobriefen eingedeckt.

Der Katalog des Juno Handelskontor landete eines Tages im Postkasten eines Burgenländers. Angeboten wurden Haushaltsartikel aller Art. Er bestellte ein Parfum, bekam es zugeschickt und beglich die Rechnung. „Damit war das für mich erledigt“, so der Mann.

Ständig weitere Kataloge und Gewinnschreiben

Kurze Zeit später erhielt der Burgenländer wieder Post vom Juno Handelskontor. In dem Brief lockte der Versandhändler mit einem Gewinnspiel, um seinen Gewinn anzufordern, solle man etwas aus dem Versandkatalog bestellen. Der Mann entschied sich gegen eine Teilnahme und warf das Schreiben weg.

Regelmäßig trafen weitere Kataloge und vermeintliche Gewinnverständigungen ein, der Burgenländer hatte aber kein Interesse mehr an einer Bestellung und warf die Kataloge ebenso regelmäßig weg. Bis eines Tages ein weiterer Brief eintraf, diesmal war es eine Rechnung.

Rechnung über Kunstblumen, die nie bestellt wurden

Knapp 50 Euro für Kunstblumen sollte der Burgenländer laut dem Schreiben bezahlen. Obwohl er gar nichts bestellt hatte. „Ich habe mir gedacht, wenn ich nichts bestellt habe, muss ich auch nichts bezahlen und warf die Rechnung weg,“ so der Mann. Einige Wochen später erhielt er eine Mahnung.

Der Burgenländer beschloss das Unternehmen zu kontaktieren, um die falsche Rechnung aufzuklären. Doch der Juno Handelskontor hat weder eine Website noch eine E-Mail-Adresse, noch nicht einmal eine Bestell-Telefonnummer ist vorhanden. Die einzige Kontaktmöglichkeit ist ein Postfach in Salzburg.

Also adressierte er den Brief an das Postfach und erklärte, er habe nichts bestellt und werde daher auch nichts bezahlen. Dann schickte er den Brief eingeschrieben ab. Eine Antwort erhielt er aber nicht.

UGV Inkasso wegen unberechtigter und überhöhter Forderungen in der Kritik

Stattdessen flatterte die nächste Mahnung ins Haus, diesmal von einem deutschen Inkassobüro namens UGV Inkasso, ein Unternehmen vor dem deutsche Verbraucherzentralen bereits mehrmals gewarnt haben und gegen das zahlreiche Strafanzeigen wegen unberechtigter und überhöhter Forderungen eingebracht wurden.

Viele Beschwerden über diesen Versandhändler

Die Firma Juno Handelskontor ist Konsumentenschützerinnen und Konsumentenschützern ebenfalls seit vielen Jahren bekannt. Dahinter verbirgt sich das Unternehmen Shopping Alliance mit Sitz in Malta. Es tritt auch unter den Namen Edelweiss Versand und Bella Vita auf.

„Ja uns ist das Unternehmen Shopping Alliance bekannt. Allein bei uns in der Arbeiterkammer Oberösterreich liegen etwa 70 Beschwerden zu diesen Unternehmen vor,“ so Ulrike Weiß, Leiterin der Abteilung Konsumentenschutz bei der AK OÖ.

Was tun bei falschen Mahnungen

Auch wenn die Mahnungen noch so bedrohlich formuliert sind, rechtlich ist die Sache eindeutig: „Wenn der Konsument nichts bestellt hat, dann braucht er auch nichts zu bezahlen“, so Weiß. Unberechtigte Mahnungen könne man eigentlich ignorieren. Das mache viele Konsumentinnen und Konsumenten aber nervös.

„Habe nichts bestellt, die Forderung ist nicht berechtigt“

Deshalb rate die AK OÖ dazu, spätestens beim Aktivwerden eines Inkassobüros, schriftlich nachweislich Kontakt aufzunehmen und klarzustellen: „Ich habe nichts bestellt und demnach ist Ihre Forderung nicht berechtigt und auch Ihre Inkassotätigkeit ist nicht berechtigt.“ Mit dem Brief könne man auch gleich die Löschung seiner Daten verlangen, damit man keine Versandkataloge mehr erhalte.

Man könne den Ball auch an den Versandhändler bzw. das Inkassobüro zurückspielen und schreiben: „Sehr geehrtes Unternehmen, ich habe das definitiv nicht bestellt. Wenn Ihnen andere Belege vorliegen, die zeigen, dass ich das doch alles bestellt hätte, dann schicken Sie mir die doch zu,“ so die Konsumentenschützerin.

Brief eingeschrieben abschicken

Die Konsumentenschützerin empfiehlt den Brief eingeschrieben zu senden und eine Kopie sowie die Einschreibebestätigung gut aufzubewahren. Doch was, wenn das Unternehmen wie im Fall des Burgenländers nicht auf das Schreiben reagiert.

„Wenn man nichts mehr hört, dann kann man die Angelegenheit als erledigt betrachten“, so Weiß.

Vorsicht bei Gewinnspielen

Konsumentenschützerin Weiß rät bei der Teilnahme an Gewinnspielen generell zur Vorsicht. Manche Firmen deuteten demnach schon die Teilnahme an ihrem Gewinnspiel als Wunsch nach Ware. Auch bei Bestellungen aus Versandkatalogen müsse man aufpassen, vieles sei im Kleingedruckten versteckt.

„Schauen Sie nochmal ganz genau, was bestelle ich da überhaupt? Bestelle ich einmalig oder ein Abonnement?“, so Weiß. Ein guter Tipp sei es hier, vor Absenden der Bestellkarte diese nochmal zu fotografieren (Vorder- und Rückseite), um im Falle von Schwierigkeiten belegen zu können, was man angekreuzt hat und was nicht.

Nicht einschüchtern lassen – AK und VKI helfen

Hat man nichts bestellt und kommt trotzdem eine Rechnung, sollte man sich nicht einschüchtern lassen. „Wir gehen davon aus, dass die Firmen mit den falschen Rechnungen und Mahnungen Druck ausüben wollen, damit manche Konsumenten möglicherweise auch unberechtigte Forderungen bezahlen, nur damit sie eine Ruhe haben,“ so Weiß.

Der Burgenländer hält weiter durch und ignoriert sämtliche Zahlungsaufforderungen. Wer sich unsicher ist, welche Handlungsweise in seinem Fall die richtige ist, dem stehen die Arbeiterkammer und der Verein für Konsumenteninformation (VKI) kostenlos beratend zur Seite.