Reisende können kostenfrei vor Beginn einer Pauschalreise von dieser zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Das ist im Pauschalreisegesetz geregelt. Ruefa wollte diese Regelung einschränken.
Covid-Klausel intransparent
Der Reiseveranstalter Ruefa verwendete im Jahr 2021 für Pauschalreisen eine Klausel, wonach Stornierungen aufgrund von zukünftigen „coronabedingten“ Reisebeschränkungen nicht mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht der Reisenden führen würden. Als Begründung wurde angeführt, dass mittlerweile jedermann die Auswirkungen der COVID-19 bedingten Einschränkungen hinsichtlich der Reisefreiheit bekannt sein müssten.
Dagegen klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums und bekam recht. Laut OGH widerspricht diese Klausel dem Gesetz. Die Annahme, dass weitere – bisher noch nicht erfolgte – Einschränkungen nicht mehr denkbar seien, beruhe auf bloßer Spekulation, so der OGH. Ruefa behalte sich dadurch einen unangemessen weiten Auslegungsspielraum vor. Das Urteil ist rechtskräftig.