Mit viel Mühe werden Geschenke für die Liebsten ausgesucht und gekauft. Was aber, wenn unter dem Christbaum plötzlich drei gleiche Krawatten liegen oder das Geschenk nicht gefällt?
Kein generelles Umtauschrecht
Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent im Geschäft umtauschen. Ein gesetzliches Umtauschrecht bei einwandfreier Ware gibt es aber nicht. Der Umtausch ist hier abhängig von der Kulanz des Händlers. Bei defekter Ware haben Kunden hingegen Anspruch auf Ersatz.
Bei online bestellten Produkten gilt dagegen grundsätzlich das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgeschickt werden, die Frist gilt in der Regel ab Erhalt der Ware.
CDs, DVDs und Software müssen beim Umtausch noch versiegelt sein. Bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck und Fotoalben sowie bei Konzertkarten mit festem Termin ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen – ebenso bei Produkten mit besonderem hygienischem Schutz wie etwa Kosmetikprodukte, Erotikspielzeug, Kontaktlinsen und Zahnbürsten.
Verkauf über Kleinanzeigenportale
Am leichtesten ist es, unliebsame Geschenke bei Onlineauktionen wieder loszuwerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ schafft Klarheit.
Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.
Tauschbörsen im Internet
Im Internet gibt es auch Tauschplattformen – dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. Beliebt ist auch das „Schrottwichteln“ – was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in größerer Runde gegen ein anderes Präsent getauscht.
Wer sein Geschenk nicht mag, kann es auch einfach bei der nächsten Gelegenheit weiter verschenken. Vielleicht löst das Präsent dann ja echte Freude aus. Das geht natürlich auch online – viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben.
Ungeliebte Geschenke spenden
Wer mit seinem ungeliebten Weihnachtsgeschenk etwas Gutes tun will, kann die Ware natürlich auch spenden. Organisationen wie Oxfam verkaufen die Sachen weiter und helfen damit bedürftigen Menschen. Sie nehmen beispielsweise Kleidung, Bücher und Spiele; wichtig ist, dass die Ware nicht beschädigt oder verschmutzt ist. Die Einnahmen aus dem Verkauf fließen in soziale und Entwicklungsprojekte.
Mängel reklamieren
Mangelhafte bzw. beschädigte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland bietet außerdem ein Portal namens „Mit Erfolg reklamieren“ an: Verbraucher müssen dort eingeben, wie und wo die Ware gekauft wurde und welches Problem vorliegt. Dann werden die Reklamiermöglichkeiten erklärt.