Gewichte in einem Fitnessstudio
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Fitnessstudios müssen Gebühren zurückzahlen

Die Fitnesskette Cleverfit darf keine Servicepauschalen, Bearbeitungsgebühren und Chipkartenentgelte mehr verlangen und muss bisher gezahlte Entgelte zurückzahlen. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) nach einer Klage der Arbeiterkammer (AK). Das Urteil strahlt über den Anlassfall hinaus: Auch bei Handy- oder Kreditverträgen könnten Servicepauschalen und Bearbeitungsgebühren fallen.

„Wir sind gegen die Franchisenehmer von Cleverfit vorgegangen, da sie neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag zusätzliche Gebühren ohne Gegenleistung verlangt haben“, sagt Gabriele Zgubic von der AK Wien gegenüber help.ORF.at. Die Klage der Verbraucherschützer ging durch die Instanzen und war letzten Endes vor dem Obersten Gerichtshof erfolgreich.

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Gebühren ohne Anlass und Gegenleistung

Cleverfit verlangte von seinen Kundinnen und Kunden zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine ganze Reihe von Gebühren. Für die Vertragserrichtung, für die Aushändigung der Zutrittskarte und eine regelmäßige Servicepauschale. Wofür eigentlich, fragte man sich beim Verbraucherschutz. Es sei nicht ersichtlich, welche Leistung durch diese Gebühren erbracht werde, die Klauseln seien intransparent, benachteiligend und somit unzulässig. Das Unternehmen argumentierte dagegen, dass mit den Gebühren Aufwand abgegolten werde, der nun einmal bei Vertragsabschluss entstehe.

Geld zurück für Bestandskund:innen

„Und unsere Argumentation, der dann auch der OGH gefolgt ist, lautet, dass das Leistungen sind, die ein Unternehmen sowieso erbringen muss“, so Zgubic. „Dafür darf kein Extraentgelt verrechnet werden.“ Das betrifft auch die sogenannte Servicepauschale, die von Cleverfitstudios alle halben Jahre verrechnet wurde. Auch hier gab es keine Gegenleistung, so der OGH, die Klausel ist gröblich benachteiligend und unzulässig. Auch der Praxis, Geld für die Zutrittskarte zu verlangen, wurde ein höchstrichterlicher Riegel vorgeschoben. „Den Zutritt zum Fitnessstudio muss der Vertragspartner gewähren, das ist einfach eine Verpflichtung“, so Zgubic.

Cleverfit darf diese Gebühren nun nicht mehr verlangen, erste Unterlassungserklärungen der Franchisenehmer seien bereits eingetroffen. „Dass diese Klauseln nicht mehr verwendet werden dürfen, ist das eine. Bestehende Kunden haben andererseits Anspruch darauf, ihr Geld zurückzubekommen“, sagt AK-Konsumentenschützerin Zgubic. Man sei in Gesprächen mit dem Unternehmen und rechne mit einer kundenfreundlichen Lösung. Bestandskundinnen und -kunden dürfen damit rechnen, wirklich alle Gebühren erstattet zu bekommen. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Die AK bietet ein Kontaktformular für Betroffene.

Fällt Servicepauschale auch bei Handyverträgen?

Cleverfit ist nicht die einzige Fitnesskette, gegen die die AK vorgegangen ist. Ähnliche Klauseln zu Zusatzgebühren haben auch andere Unternehmen in den AGB, hier laufen die Prozesse noch. „Wir beobachten generell, dass gerne ein günstiger Grundpreis angegeben wird, und dann mit möglichst vielen Zusatzgebühren mehr einzunehmen“, so Zgubic.

„Man kennt das von Flügen mit entgetlichen Sitzplatzreservierungen imd ähnlichem. Das nimmt ein bisschen überhand und mit diesem Urteil werden dem Grenzen gesetzt.“ Das Urteil sei von größerer Dimension: Die Regeln seien nun strenger „und das betrifft viele Verträge, nicht nur die Fitnessbranche“. Etwa – Stichwort Servicepauschale – Handyverträge oder Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen.