Ein Stromzähler zeigt in einem Mietshaus die verbrauchten Kilowattstunden an
APA/zb/Jan Woitas
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Kärnten klagt gegen Grundversorgung

Gemäß der geltenden Bundesgesetzgebung haben alle Konsumentinnen und Konsumenten einen Anspruch auf Grundversorgung mit Strom und Gas. Das Land Kärnten möchte das nun ändern und finanziert eine Musterklage gegen das Gesetz. Die Konsumentenschutzabteilung der Arbeiterkammer (AK) Kärnten soll die Klage führen.

Angesichts hoher Stromtarife bekommt der gesetzliche Grundversorgungstarif neues Gewicht. Laut Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) können sich aller Kundinnen und Kunden auf das Recht auf Grundversorgung berufen. Unabhängig von Einkommen oder Energiearmut. Der Grundversorgungstarif orientiert sich an Bestandsverträgen, also an dem Tarif, den die Mehrheit der Kundinnen und Kunden eines Unternehmens bezahlt. Angesichts exorbitant teurer Neuverträge kann man in der Grundversorgung eine Menge Geld sparen.

AK-Kärnten soll Musterklage führen

Der Kärntner Energieversorger KELAG gesteht den günstigen Tarif nur „schutzbedürftigen“ Kunden mit Hauptwohnsitz in Kärnten zu und verlangt eine GIS-Gebührenbefreiung zum Beweis. Ein Vorgehen, das laut dem Obmann des unabhängigen Verbraucherschutzvereins Peter Kolba rechtswidrig ist. Eine Musterklage soll nun Rechtssicherheit bringen.

ElWOG: Grundversorgung
Screenshot: ris.bka.gv.at
Laut derzeit gültiger Rechtsprechung steht die Grundversorgung allen Konsumenten und Konsumentinnen offen

„Das Land Kärnten will eine Musterklage durch den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten finanzieren, um eine Klärung herzustellen“, kündigte die zuständige Kärntner Finanzreferentin Gaby Schaunig (SPÖ) an. Sie verweist in einer Aussendung vom Donnerstag auf die Erläuterungen zum Elektrizitätsgesetz, welche die Grundversorgung auf bestimmte Personengruppen einschränkten.

Schaunig: Gesetz ist „interpretationswürdig“

Die Rechtslage sei unklar, so Schaunig. Die Intention des Bundesgesetzgebers für die Festschreibung einer Grundversorgung mit Strom sei im Text des ElWOG interpretationsbedürftig gestaltet. Die Erläuterungen seien aber eindeutig und stützten die Position der österreichischen Energieversorgungsunternehmen, wonach die Grundversorgung zur Absicherung eines bestimmten Personenkreises zur Verfügung zu stellen ist.

Der Gesetzgeber habe bei der Formulierung des Paragraf 77 zur Grundversorgung Kunden vor Augen, die aufgrund ihrer sozialen Notlage in Gefahr geraten, ihre Stromversorgung zu verlieren, sagt Schaunig. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe die Grundversorgung in Urteilen als Ausnahmeregelung definiert, als Auffangnetz für Personen, die Probleme mit ihrem Stromlieferanten haben.

Ein Stromstecker liegt auf einer Stromrechnung
APA/ZB/Jens Kalaene
Wegen der hohen Strompreise kann man in der Grundversorgung derzeit Geld sparen. Das soll sich nun ändern.

SPÖ-Kärnten übernimmt Position der Enetgieunternehmen

Gefordert ist laut Schaunig primär der Bundesgesetzgeber. Egal wie ein Musterprozess ausgehe, es werde keine Gewinner geben: „Sollte sich das Gericht der Position anschließen, dass die Grundversorgung nur für Menschen in Notlagen gedacht ist, dann wird damit die derzeit geübte weitgehendere Auslegung der Energieversorger gekippt. Greift hingegen die Auffassung, dass es keinerlei Einschränkungen bei der Grundversorgung gibt, dann schadet dies allen Bestandskunden der Landesenergieversorger, da sich ihr Stromtarif zwangsläufig erhöht.“ Der Kelag-Grundversorgungstarif liegt derzeit laut Website bei 13,04 Cent (inkl. USt) pro Kilowattstunde, der Neukundentarif bei 54 Cent.

Landesversorger KELAG zeigt sich erfreut

Schaunig fordert den Bund auf, das ElWOG dringend zu sanieren. „Wir brauchen nicht nur eine klarstellende Definition der Grundversorgung, sondern darüber hinaus auch einen festgelegten österreichweiten Tarif und eine maximale Bezugsmenge.“

Die Kelag hat in einer Aussendung positiv auf die Ankündigung der Klage reagiert, „weil sie maßgeblich dazu beitragen kann, dass in dieser Frage rechtliche Klarheit geschaffen wird“. Das Unternehmen stehe zu seiner Verantwortung und wolle niemanden von der Grundversorgung ausschließen, der darauf Anspruch habe. „Die Kelag versteht die Grundversorgung als solidarischen Schutzschirm für jene Kundinnen und Kunden in Kärnten, die schutzbedürftig im Sinne der EU-Binnenrichtlinie sind. Diese Schutzbedürftigkeit ist treffsicher und einfach über die GIS-Befreiung festzustellen.“