Sicherheitsmesse in Linz 2017 Mann am Laptop
putilov_denis – Fotolia
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EuGH: Bürger müssen Daten einfach löschen lassen können

Wenn Telefonanbieter die Daten ihrer Kunden weitergeben, müssen sie für die Löschung sorgen, wenn die Betroffenen das verlangen. Egal, ob die Daten an Mitbewerber oder an Suchmaschinen gegangen sind. Eine Zustimmung zur Datenweitergabe können Kunden auch im nachhinein widerrufen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Das umfangreiche Löschen persönlicher Daten aus Verzeichnissen wie Telefonbüchern könnte künftig wesentlich einfacher werden. Haben Telefonanbieter Kundendaten an andere Anbieter und Suchmaschinen weitergegeben, müssen sie dafür sorgen, dass dort die Einträge gelöscht werden, wenn Kunden sie darum bitten. Diese müssen die Löschung nicht bei jedem Unternehmen einzeln beantragen, teilte der EuGH in Luxemburg mit (Rechtssache C-129/21).

Telefonanbieter lieferte Kundendaten an Dritte

Hintergrund des Urteils ist eine Klage gegen den belgischen Telefonanbieter Proximus, der unter anderem Telefonauskunftsdienste und Verzeichnisse mit persönlichen Daten wie Namen, Adressen und Telefonnummern anbietet. Diese werden von anderen Anbietern an Proximus übermittelt und Proximus leitet sie auch an andere Anbieter und Suchmaschinen wie Google weiter. Dafür braucht es bisher nur eine einzige Einwilligung der Kunden.

Anbieter wollte Verantwortung auf Kunden abwälzen

Ein Kunde klagte nun, weil seine neue Telefonnummer in einem solchen Verzeichnis stand, ohne dass er eingewilligt hatte. Proximus wehrte sich und argumentierte, dass die Einwilligung des Kunden für die Veröffentlichung seiner Daten in Telefonverzeichnissen nicht erforderlich sei. Vielmehr müssten sie nach einem sogenannten Opt-out-Verfahren selber beantragen, nicht aufgeführt zu werden. Solange das nicht geschehe, müssten Daten nicht gelöscht werden.

EuGH: Unternehmen für Datenlöschung verantwortlich

Dem folgte der EuGH nicht. Bevor die Daten veröffentlicht werden, müssen die Kunden einwilligen. Durch diese Einwilligung könnten dann zwar auch andere Unternehmen die Daten verarbeiten, sofern damit der gleiche Zweck verfolgt wird. Genauso reicht es dann aber aus, nur ein einziges Mal seine Einwilligung zu widerrufen – egal, ob gegenüber dem eigenen Anbieter oder einem der anderen Unternehmen, die die Daten verwenden. Die Telefonanbieter sind dann verpflichtet, den Widerruf weiterzuleiten und dafür zu sorgen, dass die Daten gelöscht werden.