Ein Mann zückt seine Kreditkarte zum Einkaufen im Internet.
APA/HELMUT FOHRINGER
APA/HELMUT FOHRINGER

Unzulässige Klauseln: Geld zurück für card-complete-Kunden

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat 21 Klauseln des Kreditkartenanbieters card complete für rechtswidrig erklärt: Die Verzugszinsen seien zu hoch, Sperrentgelt und gewisse Mahnspesen unzulässig. Konsumenten können die unrechtmäßig eingehobenen Entgelte mit einem Musterbrief der Arbeiterkammer (AK) zurückfordern.

Die AK hatte card complete wegen 22 Klauseln geklagt. Der OGH entschied, dass 21 Klauseln rechtswidrig und damit unzulässig sind.

Zu hohe Verzugszinsen, unzulässiges Sperrentgelt

Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf card complete im Falle einer von Karteninhabern verschuldeten Kartensperre aus Bonitätsgründen Sollzinsen (Verzugszinsen) von 14,95 Prozent verrechnen. Dieser Zinssatz liegt weit über dem Marktniveau, so der OGH. Die Klausel ist gröblich benachteiligend und damit unzulässig.

Auch das von card complete verrechnete Sperrentgelt von 40 Euro ist rechtswidrig. Laut OGH handelt es sich auch nach neuer Rechtslage bei der „Sperrmöglichkeit“ der Kreditkarte um eine Schutzmaßnahme, für die kein gesondertes Entgelt verrechnet werden darf. Das gilt auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus vornimmt.

Mahnspesen rechtswidrig

Weiters ist jene Mahnspesenklausel unzulässig, die Konsumenten auch dann zur Zahlung von Mahnspesen verpflichtet, wenn sie am Zahlungsverzug kein Verschulden trifft. Die Klausel ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie für die 1. und 2. Mahnung Spesen von 20 Euro bei einem Zahlungsrückstand bis 100 Euro vorsieht und dabei nicht das Verhältnis der Mahnkosten zur Forderung berücksichtigt, so der OGH.

Rechtswidrig sind auch sämtliche Änderungsklauseln, nach denen weitreichende Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Entgelte und Gebühren mittels Zustimmungserklärung möglich sein sollten.

Mit AK-Musterbrief Geld zurückholen

Konsumentinnen und Konsumenten, denen die unrechtmäßigen Verzugszinsen von 14,95 Prozent, das 40-Euro-Sperrentgelt oder Mahnspesen verrechnet wurden, können diese mit einem Musterbrief der AK zurückfordern.

Die Verrechnung der Sollzinsen oder Entgelte und Spesen muss dabei auf Basis jener Klauseln erfolgt sein, die nun vom OGH als rechtswidrig beurteilt wurden.