Coronamaßnahmen seien höhere Gewalt, erklärte die zuständige Generalanwältin am EuGH, Laila Medina, in Luxemburg. Sie unterlägen nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters – auch solche außergewöhnlichen Umstände befreiten ihn grundsätzlich aber nicht von der Pflicht zur Preisminderung.
Veranstalter haftet für Vertragsleistungen
Dabei komme es allerdings auf den Einzelfall an, erklärte die Generalanwältin weiter. Der Veranstalter hafte nur für Leistungen, die auch im Vertrag enthalten seien. Welche Preisreduzierung angemessen sei, müsse das nationale Gericht festlegen. Im konkreten Fall ist dies das Landgericht München I, das dem EuGH Fragen zur Pauschalreiserichtlinie gestellt hatte.
Es muss über die Klagen von deutschen Gran-Canaria-Urlaubern entscheiden, die im März 2020 reisten. Kurz nach ihrer Ankunft traten strenge Coronaschutzmaßnahmen in Kraft und sie kehrten vorzeitig zurück. Nun verlangen sie 70 Prozent des Reisepreises zurück.
Komplette Erstattung bei Pauschalreisen
Das nationale Gericht könne in einem solchen Fall die Ursache der Vertragswidrigkeit und ein mögliches Verschulden des Veranstalters prüfen, erklärte Medina. Auch könne es die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Veranstalter Ausgleichszahlungen von anderen Beteiligten bekommen oder staatliche Gelder in Anspruch nehmen könne.
Werde eine Pauschalreise wegen der Pandemie ganz abgesagt, müsse der Reisepreis erstattet werden. Der Reiseveranstalter dürfe diese Erstattung nicht durch einen Gutschein ersetzen. Nur bei unüberwindlichen Schwierigkeiten und vorübergehend dürfe ein Mitgliedsstaat Ausnahmen von der Pflicht zulassen, bereits gezahltes Geld innerhalb von zwei Wochen zurückzuerstatten.
EuGH muss dem Gutachten nicht folgen
Es ging um eine französische Regelung zur Unterstützung von Reiseveranstaltern in der Pandemie. Sie konnten eine Zeit lang statt der Erstattung für eine abgesagte Reise einen Gutschein anbieten und mussten bei Ablehnung erst nach 18 Monaten zahlen. Dagegen klagten Verbraucherschutzorganisationen, das französische Gericht befragte den EuGH.
Die Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an die Auffassung der Generalanwältin halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht veröffentlicht.