Bei Float-Tarifen wird der verrechnete Strompreis an die Preisentwicklung an der Börse angepasst, üblicherweise monatlich und automatisch. Der Verbund verrechnet bei seinem Float-Tarif zusätzlich einen Fixpreisanteil. Sinken die Preise, werden diese Senkungen ebenfalls automatisch weitergegeben.
Ein Verbund-Kunde aus dem Innviertel hatte sich an die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer (AK) Obersöterreich gewandt, weil der Konzern die Kündigung seines Float-Tarifs nach Erhöhung der monatlichen Teilbeträge unter Verweis auf 12-monatige Vertragsbindung ablehnte. Nachdem der Verbund auch gegenüber der AK Oberösterreich nicht einlenkte, leiteten die Verbraucherschützer ein Abmahnverfahren ein.
Verbund lenkt ein, Klage gegen weiteren Anbieter
Die Argumentation der AK: Kunden werden durch die Vertragsbindung bei Float-Tarifen benachteiligt, da das Risiko steigender Preise ausschließlich bei ihnen liege. Der Wechsel zu einem anderen Lieferanten werde verhindert. Diesem „gravierenden Nachteil“ stehe kein berechtigtes Interesse des Unternehmens gegenüber, die Vertragsbindung sei somit rechtswidrig. Nach Aufforderung zur Unterlassung der Verwendung der Klausel zur Vertragsbindung und Ankündigung einer Klage lenkte der Verbund ein und gab eine Unterlassungserklärung ab – sowohl für bestehende als auch für zukünftige Verträge.
Gegen einen weiteren Stromlieferanten wurde dagegen Klage eingereicht. Die Schlaustrom GmbH bietet mit einem flexiblen Tarif sogar stündliche Anpassungen an den Börsenpreis an, allerdings ebenfalls mit einer Vertragsbindung von 12 Monaten. Anders als der Verbund sei Schlaustrom aber nicht bereit gewesen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, so die AK.