Laut den Rechtsschutzbedingungen der D.A.S. bestand weder ein Versicherungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen durch Gesetze oder Verordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation“ (Ausnahmesituationsklausel), noch „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht“ (Katastrophenklausel).
OLG: Versicherte von Rechtsdurchsetzung abgehalten
Wie schon das Erstgericht, beurteilte auch das OLG Wien diese Klauseln als unzulässig. Das OLG Wien verbot die „Ausnahmesituationsklausel“ wegen Intransparenz, weil dem Verbraucher damit ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt und er dadurch unter Umständen von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Laut OLG Wien könne von der D.A.S. aber sehr wohl verlangt werden, nachvollziehbar zu regeln, welche Risiken abgesichert werden und wo Risikoausschlüsse erfolgen. Auch die „Katastrophenklausel“ sah das OLG Wien als intransparent an, da schon der Begriff des nicht näher umschriebenen „Ereignisses“ unbestimmt ist.
Viele Versicherer berufen sich auf D.A.S-Klauseln
Sowohl die Ausnahmesituationsklausel als auch die ebenfalls intransparente Katastrophenklausel würden von vielen Versicherern herangezogen, um Konsumentinnen und Konsumenten die Rechtsschutzdeckung bei pandemiebedingten Rechtsstreitigkeiten zu verweigern, so Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI: „Wir erwarten uns, dass die Versicherer den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern nun endlich jene Rechtsschutzdeckung gewähren, die ihnen zusteht.“