Nachdem der VKI im Jahr 2020 durch eine Konsumentenbeschwerde auf die Leasingbedingungen der S-Leasing aufmerksam wurde, beanstandete er über 40 Klauseln. Vier Klauseln wurden dem OGH vorgelegt, der diese nun für unzulässig erklärte.
Klauseln zu Verwertungskosten unzulässig
So untersagte der OGH der S-Leasing die Verwendung einer Klausel, wonach die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer verpflichtet ist, bei Verzug bestimmte anfallende Kosten – etwa für die Eintreibung fälliger Beträge oder die Verwertung des Leasingobjekts – unabhängig davon zu zahlen, ob sie oder ihn am Verzug ein Verschulden trifft.
Unzulässig sei auch, dass Verbraucher keine Wahl hatten, ob Leasingentgeltvorschreibungen elektronisch oder per Post erfolgen. „Bei Personen, die über keine technischen Möglichkeiten zum Empfang elektronischer Post verfügen – etwa, weil sie keine E-Mail-Adresse haben – besteht die Gefahr, dass sie die Leasingentgeltvorschreibungen nicht zugestellt bekommen“, so der zuständige VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller.
Der OGH beurteilte zudem einige Kostenpunkte als intransparent. Betroffene hätten sich kein klares Bild von ihren Rechten und Pflichten machen können.