Strommast bei Sonnenaufgang
AFP/ROBYN BECK
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OGH: KELAG-Preiserhöhung von 2019 ohne Rechtsgrundlage

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Preisänderungsklausel des Kärntner Landesenergieversorgers KELAG, die eine unbeschränkte Preisänderungsmöglichkeit vorsah, für unzulässig erklärt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) fordert nun die Rückzahlung an Kundinnen und Kunden.

Die in den vergangenen Jahren auf Grundlage der alten und neuen AGB weiterverrechneten Preise seien „den Kundinnen und Kunden im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzuzahlen“, fordert der VKI in einer Aussendung.

Preisanpassung ohne Obergrenze war unzulässig

Der VKI hatte die Kelag im Auftrag des Sozialministeriums wegen zwei Preisklauseln geklagt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der KELAG befand sich bis März 2020 eine Preisanpassungsklausel, die es der KELAG ermöglichte, Preisanpassungen ohne Obergrenzen vorzunehmen. Auf dieser Vertragsbasis erfolgte im Herbst 2019 eine Preiserhöhung für Strom. „Mit Einführung neuer AGB im Jahr 2020 sollten die aktuell verrechneten Energiepreise als vereinbart beziehungsweise saniert gelten“, so der VKI.

Die KELAG habe auch zuerst eine Unterlassungserklärung abgegeben, sich in weiterer Folge allerdings nicht an diese gehalten, man wollte „die erhöhten Preise durch eine neue Klausel fortschreiben“. Beide Klauseln wurden vom OGH für unzulässig erklärt.

Neue KELAG-Tarifgestaltung nicht betroffen

„Da somit die Rechtsgrundlage für die in der Vergangenheit auf dieser Basis erfolgten Preiserhöhungen wegfällt, sind derartige Preiserhöhungen der KELAG rechtsgrundlos erfolgt und an die Betroffenen zurückzuzahlen“, hieß es vom VKI. Die aktuelle Neugestaltung der Energietarife des Energieunternehmens per April 2022 ist von dem Urteil allerdings nicht betroffen.

Einen Rückzahlungsanspruch haben nach Ansicht des VKI zumindest alle Konsumentinnen und Konsumenten, die von der Preiserhöhung am 01.09.2019 betroffen waren. Ob auch andere Kundengruppen betroffen sind, werde man prüfen, sagt VKI-Chefjurist Thomas Hirmke. Sollte bei der KELAG weiterhin keine Bereitschaft bestehen, unrechtmäßig verrechnete Preise zurückzuzahlen, werde man eine Sammelklage prüfen, so Hirmke. KELAG-Kunden werden gebeten, die Jahresabrechnungen der Jahre 2018 bis 2022 und Schreiben zu Preiserhöhungen aus dieser Zeit per E-Mail an energiepreis@vki.at zu übermitteln.

KELAG: Müssen nichts zurückzahlen

In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber help.ORF.at erklärt die KELAG, dass eine der beanstandeten Klauseln bereits seit zwei Jahren nicht mehr zur Anwendung komme, eine weitere für unzulässig erklärte Klausel werde ab dem 1. August 2022 außer Kraft gesetzt. Eine Rückzahlungspflicht will die KELAG aus dem Urteil aber nicht ableiten. Der VKI habe zwar das Recht, AGB-Klauseln auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, er dürfe aber keinen Schadenersatz für Kundinnen und Kunden geltend machen, heißt es seitens der KELAG.

VKI: „Weigerung der KELAG ist Zumutung für Betroffene“

Der VKI weist den Einwand der KELAG zurück. Der OGH habe eindeutig festgehalten, dass die Weiterverrechnung erhöhter Preise durch die KELAG nicht zulässig war. Sollte die KELAG in aktuellen Jahresabrechnungen den sich aus den unzulässigen Preiserhöhungen ergebenden anteiligen Betrag weiterhin verrechnen, verstoße das Unternehmen ab sofort gegen das OGH-Urteil. Der VKI sei außerdem selbstverständlich dazu berufen, Schadenersatz für die Betroffenen geltend zu machen: „Es ist eine Zumutung für die Betroffenen, dass gerade in diesen schwierigen Zeiten die KELAG als einziger Landesanbieter eine Rückzahlung verwehren möchte“, so VKI-Chefjurist Hirmke.