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Gutschein bei Konzertabsage: Gebühren unzulässig

Die Arbeiterkammer Wien hat einen Musterprozess gegen die Ticketplattform Ö-Ticket geführt, da bei der Einlösung von Covid-Gutscheinen Servicegebühren verrechnet wurden. Dies sei nicht zulässig, so das Urteil. Konsumenten können ihr Geld zurückverlangen.

Wurde eine Veranstaltung aufgrund von Covid-Restriktionen abgesagt, bekommen Konsumentinnen und Konsumenten einen Gutschein, den sie für Veranstaltungen desselben Veranstalters einlösen können. Doch beim Einlösen des Gutscheins verrechnete die Ticketplattform Ö-Ticket eine Gebühr.

Musterbrief der AK

Das darf nicht sein, stellte nun ein Gericht klar. „Dieses Vorgehen verstößt klar gegen das Gutschein-Gesetz“, so Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer, die den Musterprozess geführt hat. Konsumentinnen und Konsumenten können die Gebühr mit einem Musterbrief der AK zurückfordern.

Alle Abwicklungen im Zusammenhang mit Gutscheinen müssen für Konsumentinnen und Konsumenten gratis sein – unabhängig davon, ob der Gutschein beim Vermittler, etwa Ö-Ticket oder direkt beim Veranstalter eingelöst wird. Das Urteil gilt generell für alle Veranstalter und Ticketplattformen.