Ein Kunde hatte über die Seite Booking.com vier Zimmer gebucht, erschien aber nicht. Das Hotel stellte ihm Stornierungskosten in Rechnung, die er nicht bezahlte. Daraufhin zog das Hotel vor das Amtsgericht in Bottrop. Dieses fragte den EuGH, ob es bei seiner Entscheidung über die Wirksamkeit der Buchung nur die anzuklickende Schaltfläche oder auch andere Umstände berücksichtigen müsse.
Gericht muss Formulierung nun prüfen
Der EuGH entschied, dass es nur auf die Schaltfläche oder eine vergleichbare Funktion ankomme. Eine genaue Formulierung sei EU-rechtlich nicht festgelegt – sie müsse nur eindeutig sein. In diesem Fall stand auf der Schaltfläche „Buchung abschließen“. Das Gericht in Bottrop muss nun prüfen, ob der Begriff „Buchung“ im allgemeinen Sprachgebrauch der deutschen Durchschnittsverbraucher zwangsläufig bedeutet, dass zahlungspflichtig bestellt wurde.