Screenshot Öticket Startseite
Screenshot Oeticket.com
Screenshot Oeticket.com
Gutschein und Co.

Abgesagte Events: Wie Kunden zu ihrem Geld kommen

Wenn Sport- oder Kulturevents wegen Corona ausfallen, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher zumindest einen Teil der Ticketkosten in Form eines Gutscheins akzeptieren. Wer eine echte Kostenerstattung bevorzugt, muss warten und den Gutschein aufheben. Nach eineinhalb bis zwei Jahren kann man eine Auszahlung anfordern.

Sendungshinweis

„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1 und als Podcast.

Wenn ein Unternehmen eine gebuchte Leistung aufgrund der Covid-Pandemie nicht erbringen kann, haben Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel Anspruch auf Kostenersatz. Das gilt bei abgesagten Flugreisen ebenso wie im Hotel oder Fitnesscenter. Anders sieht es im Veranstaltungssektor aus. Im Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) ist geregelt, dass man bei abgesagten Sport- und Kulturveranstaltungen einen Gutschein akzeptieren muss. Zumindest teilweise.

Wenn etwa eine Konzertkarte 100 Euro gekostet hat, kann der Veranstalter 70 Euro in Form eines Gutscheins ausgeben, die restlichen 30 Euro müssen in bar erstattet werden, sagt die Juristin Beate Gelbmann vom Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Kundinnen und Kunden werden im Kreis geschickt

Die Termine und eventuelle Terminverschiebungen oder Absagen sollten Konsumentinnen und Konsumenten selbst im Auge behalten. Die Veranstalter sind nicht verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden im Einzelfall über solche Eventualitäten zu informieren.

Auch wenn es um die Erstattung geht, müssen Kundinnen und Kunden in der Regel selbst aktiv werden. Auf ihren Webseiten weisen Veranstalter im Zusammenhang mit Gutschein- und Kostenerstattungen gerne darauf hin, dass man sich an die Vorverkaufsstelle wenden soll, über die man das Ticket bezogen hat. Genau diese Kartenbüros wiederum verweisen auf die Veranstalter.

Webseite Barracuda Music: Absage Otto Live 2022
Screenshot Barracuda Music GmbH
Otto bleibt zu Huus: Die Veranstaltung des berühmten Komikers wurde coronabedingt abgesagt

Der Veranstalter ist der Vertragspartner

VKI-Juristin Gelbmann empfiehlt, sich zunächst direkt an den Veranstalter zu wenden und nicht etwa an die Ticketplattform. Nur der Veranstalter ist in so einem Fall Vertragspartner, es liegt in seiner Verantwortung, den Gutschein auszustellen und gegebenenfalls auch Kostenersatz zu leisten.

Den E-Mail-Verkehr sowie die Details zum Kartenkauf sollte man aufbewahren, sicher ist sicher. Veranstalter seien verpflichtet, umgehend einen Gutschein auszustellen. Tun sie das nicht, müsse der Gesamtbetrag erstattet werden, sagt Gelbmann.

Gutschein muss umgehend ausgestellt werden

Sollte es Probleme geben, rät die Juristin dazu, das Veranstaltungsunternehmen darauf hinzuweisen, dass man Verzugszinsen berechnen werde, sollte die Erstattung nicht umgehend erfolgen.

Gemäß einer Erkenntnis des Bezirksgerichts für Handelssachen verlieren Veranstalter außerdem das Recht, die Gutscheinlösung gemäß des KuKuSpoSiG in Anspruch zu nehmen, wenn sie die Ausstellung des Gutscheins verzögern. In der Folge müsste der Gesamtbetrag erstattet werden. Darauf sollte man die Veranstalter in jedem Fall hinweisen, so Gelbmann.

Kein Gutschein für Zusatzdienstleistungen

Von der gesetzlichen Gutscheinlösung sind außerdem nur Leistungen umfasst, die direkt mit der Sport- oder Kulturveranstaltung zusammenhängen. Also etwa der Eintrittspreis. Allfällige Zusatzleistungen wie Unterbringung oder Getränkebons fallen nicht unter die von der Bundesregierung formulierte Ausnahmeregelung. Das konnte der VKI auch juristisch klären.

In dem konkreten Fall hatte ein Konsument für das Frequency-Festival einen Dreitagespass gekauft. Zusätzlich wurde eine Zeltübernachtung gebucht. Kostenpunkt 418 Euro. Der Veranstalter wollte den Gesamtbetrag mittels Gutschein abrechnen. Das wurde vom Gericht als unzulässig bewertet, sagt Gelbmann: „Die Zeltunterbringung an sich ist kein Kunst- und Kulturereignis. Daher kommt dieses Gesetz nicht zur Anwendung, der Kunde hat einen Anspruch auf die Rückzahlung.“

Hinweis auf Gutscheinlösung auf der Webseite von OETICKET
Screenshot OETICKET
Bei OETICKET verweist man darauf, dass der Veranstalter in Fragen der Gutscheine zu entscheiden hat

Frequency-Veranstalter bedauert Unannehmlichkeiten

Frequency-Veranstalter „Barracuda-Music“ hat das Geld mittlerweile zurückgezahlt. In einer Stellungnahme gegenüber help.ORF.at heißt es: „Hinsichtlich der Bezugnahme auf das KuKuSpoSiG im Falle der zusätzlich gebuchten Unterbringungsmöglichkeit möchten wir uns entschuldigen. Hierbei handelte es sich um einen bedauerlichen Ausnahmefall, welcher auf einem Irrtum eines Sachbearbeiters basierte. Es wurden auch vor diesem missglückten Fall bereits Übernachtungstickets refundiert.“

Gutschein kann nur beim selben Veranstalter eingelöst werden

Mit der Abwicklung der Gutscheinvergabe kann der Veranstalter auch die Vorverkaufsstelle beauftragen, die dann wiederum als Vermittler fungiert. Aber Achtung: Der Gutschein kann nur für ein Event desselben Veranstalters eingelöst werden.

Man kann also nicht aus dem Gesamtsortiment des Onlinekartenbüros wählen, das natürlich weit umfangreicher ist als das Angebot eines einzigen Sport- oder Konzertveranstalters. Wenn man nichts Passendes findet, muss man den Gutschein nicht abschreiben, man sollte allerdings etwas Geduld aufbringen.

Geldrückgabe nach zwei oder zweieinhalb Jahren

Handelt es sich um eine Veranstaltung, die im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 hätte stattfinden sollen, dann kann der Kunde ab dem 1. Jänner 2023 die Auszahlung verlangen, erklärt Gelbmann. Handelt es sich hingegen um eine Veranstaltung aus dem zweiten Halbjahr 2021, also ab dem 1. Juli 2021, dann kann der Kunde erst ab dem 1. Jänner 2024 auf die Auszahlung bestehen.

Nach zwei oder zweieinhalb Jahren kann man sich also wiederum an die Veranstalter wenden und eine Barauszahlung verlangen. Um sich den ganzen Ärger grundsätzlich zu ersparen, empfiehlt die VKI-Juristin, bei Sport- und Kulturveranstaltungen eher kurzfristig zu buchen. Dann laufe man zwar Gefahr, dass die Veranstaltung vielleicht ausgebucht ist, aber man könne zumindest abschätzen, ob sie wegen coronabedingten Maßnahmen stattfinden darf oder nicht, so Gelbmann.