Aufgrund zahlreicher Beschwerden zu automatischen Vertragsverlängerungen hatte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen den Mutterkonzern PE Digital GmbH eingereicht. Das Unternehmen betreibt die Partnervermittlungs-Webseiten Parship und Elitepartner.
Der VKI erhielt nun in allen beanstandeten Punkten Recht, das Handelsgericht Wien beurteilte auch eine zweijährige Bindungsfrist als rechtswidrig.
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Voraussetzung für die Wirksamkeit von automatischen Vertragsverlängerungen ist, dass der Vertrag eine Kündigungsfrist vorsieht und das Unternehmen die Kundinnen und Kunden zu Beginn dieser Frist eigens auf die Möglichkeit zur Kündigung aufmerksam macht. Dieser Hinweispflicht sei die PE Digital GmbH bisher nicht ausreichend nachgekommen.
Die Informationen konnten nur durch ein aktives Tätigwerden der Kunden in ihren Profilbereichen auf der Dating-Website abgerufen werden. „Damit erfüllte das E-Mail der PE Digital GmbH nicht die Warnfunktion, die laut Gesetz gefordert ist“, sagte VKI-Juristin Verena Grubner.
Widersprüchliche Bestimmungen gesetzwidrig
Nach den beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um die jeweils vertraglich vereinbarte Laufzeit. Die „Produktbezogenen Vertragsinhalte“ hingegen sehen auch bei Sechs- und 24-Monats-Verträgen vor, dass sich die Mitgliedschaft um zwölf Monate verlängert. Stehen Bestimmungen in einem solchen Widerspruch, seien sie gesetzwidrig, so Grubner.
Möglichkeit zur Kündigung muss es geben
Das Handelsgericht Wien bestätigte, dass bei einer Vertragsverlängerung bei Parship und Elitepartner den Konsumentinnen und Konsumenten das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zusteht. Eine Rücktrittsmöglichkeit von einem im Internet abgeschlossenen Vertrag besteht damit nicht nur beim erstmaligen Abschluss, sondern auch bei Verlängerungen. Darüber seien die Kundinnen und Kunden nicht informiert worden.
24-monatige Bindung unangemessen lang
Weiters sieht das Handelsgericht die 24-monatige Vertragsbindung ohne Kündigungsmöglichkeit für unzulässig an. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für gewisse Verträge über wiederkehrende Leistungen eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des ersten Jahres vor. Überdies stelle eine 24-monatige Mindestvertragsdauer eine unangemessen lange Bindung des Verbrauchers dar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.