Der VKI brachte beim OGH eine Klage gegen die Fluglinie EasyJet ein, weil das Unternehmen nicht bereit gewesen war, für den im Zuge eines überbuchten Fluges entstandenen Schaden vollständig Ersatz zu leisten.
Ausgleichzahlung wird auf Schadenersatz angerechnet
Zwei Konsumenten wurde bei einem geplanten Wochenendurlaub von EasyJet wegen Überbuchung kurzfristig der Flug verweigert. EasyJet hatte daraufhin gemäß der Fluggastrechteverordnung die Ticketkosten refundiert und eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Person geleistet.
Für die Nicht-Beförderung waren einem Konsumenten aber zusätzliche Hotel- und Mietwagenkosten in Höhe von 845 Euro entstanden. Der OGH bestätigte den Schadenersatzanspruch des Konsumenten, rechnete aber die von EasyJet bereits geleistete Ausgleichszahlung auf den zu erstattenden Betrag an. Somit wurden dem Konsumenten weitere 595 Euro zugesprochen.
VKI gegen Anrechnung
Der VKI hatte zusätzlich zur geleisteten Ausgleichszahlung auf die Erstattung der Hotel- und Mietwagenkosten in Höhe von 845 Euro geklagt. Dabei hatte der VKI den Standpunkt vertreten, dass die Ausgleichszahlung, die jedem Fluggast unabhängig von einem sonstigen Schaden zusteht, hautsächlich dazu diene, die entstandenen Unannehmlichkeiten zu kompensieren und daher nicht anzurechnen sei.
Der OGH sah darin jedoch die Gefahr der Überkompensation. Die Ausgleichszahlung mitreisender Personen wurde nicht angerechnet.