Geldscheine Euro
APA/zb/Monika Skolimowska
APA/zb/Monika Skolimowska

OGH-Urteil schafft Entlastung für Kreditnehmer

Banken dürfen von Konsumentinnen und Konsumenten, die wegen coronavirusbedingter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit gesetzlich von Kreditzahlungen befreit sind, in dieser Zeit keine Zinsen verlangen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) nach einer Klage gegen die BAWAG PSK. Zu Unrecht verrechnete Zinsen müssen den Kreditnehmern erstattet werden.

Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des für Konsumentenschutz zuständige Sozialministeriums. Das Urteil erging zwar nur gegen die BAWAG PSK, habe jedoch Auswirkungen auf sämtliche gesetzliche Kreditstundungen, da die Gesetzeslage für alle Banken gleich war und ist, so das Sozialministerium in einer Aussendung.

Laufzeit verlängerte sich durch Stundung

Die OGH-Entscheidung betrifft alle Verbraucherkredite, die von 1. April 2020 bis 31. Jänner 2021 gesetzlich gestundet wurden. Nicht maßgeblich ist der OGH-Spruch, wenn mit der Bank eine vom Gesetz abweichende Zahlungserleichterung vereinbart wurde, etwa eine Verringerung der Rate und Verlängerung des Laufzeit des Kredits bzw. eine freiwillige Verlängerung der Stundung über den 31. Jänner 2021 hinaus.

Geregelt wurden die gesetzlichen Kreditstundungen mit dem 2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz für Verbraucher, die wegen der Pandemie arbeitslos wurden oder in Kurzarbeit waren und dadurch ihre laufenden Kredite nicht mehr bezahlen konnten. Durch diese gesetzliche Stundung verlängert sich freilich die Laufzeit der betroffenen Kredite um zehn Monate.

Kreditnehmer in Kurzarbeit können aufatmen

Nicht eindeutig geregelt war dabei aber, ob während der Dauer der Stundung die vertraglichen Zinsen weiterlaufen. Wäre das der Fall, würden sich die Gesamtkosten der gestundeten Kredite wesentlich erhöhen, weil dann die Konsumentinnen für einen um zehn Monate längeren Zeitraum Zinsen bezahlen müssten.

Die Banken vertraten den Standpunkt, das Gesetz verbiete in der Zeit nur Verzugszinsen, nicht aber die Verrechnung der normalen Vertragszinsen. Der OGH wies in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass sich nach dem Gesetz die gestundeten Kreditraten durch die Stundung nicht erhöhen dürfen. Das setze zwangsläufig voraus, dass während der Dauer der Stundung keine Zinsen anfallen. Eine Entlastung der Kreditnehmer entspreche auch dem Zweck des Gesetzes, ein Abgleiten in eine Überschuldung soweit als möglich zu verhindern.

Zu Unrecht erhobene Zinsen gutschreiben

Für betroffene Kredite bedeutet dies, dass die Banken nunmehr die während der Dauer der gesetzlichen Stundung zu Unrecht verrechneten Zinsen den Kreditnehmern wieder auf ihrem Kreditkonto rückwirkend gutschreiben müssen – oder rückerstatten, falls der Kredit schon zurückgezahlt wurde. Der BAWAG PSK wurde dafür eine Frist von drei Monaten eingeräumt.

„Letztendlich sollte es auch im Interesse der Banken liegen, dass betroffene KreditnehmerInnen nach Ablauf der Stundung nicht in Zahlungsschwierigkeiten kommen“, so das Ministerium.