Passagier mit zwei Koffern auf dem Flughafen Wien-Schwechat
APA/ROBERT JAEGER
APA/ROBERT JAEGER

EuGH: Entschädigung bei vorverlegtem Flug

Vorverlegte Flüge können genauso ärgerlich sein wie ausgefallene – und zukünftig werden sie auch so behandelt: Bei Vorverlegungen von mehr als einer Stunde stehen Passagieren die gleichen Entschädigungen zu wie bei gestrichenen Flügen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Anlass für die Entscheidung waren mehrere Klagen, darunter gegen AUA und Laudamotion.

Fällt ein Flug aus, oder kommt es zu gröberen Verspätungen, stehen je nach Flugdistanz 250, 400 oder 600 Euro Entschädigung zu. Auch ein vorverlegter Flug gilt als annulliert, entschied nun der EuGH – und zwar schon ab einer Vorverlegung von mehr als einer Stunde. Ein Gutachter des EuGH hatte die Grenze im Vorfeld noch bei zwei Stunden gezogen. Die Klarstellungen des EuGH betraf Klagen gegen die Fluglinien Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion.

Beleg vom Veranstalter gilt als Buchung

Der EuGH entschied auch, dass die Ansprüche selbst dann bestehen, wenn der beauftragte Reiseveranstalter den Flug gar nicht gebucht hat. Wenn dem Fluggast ein Beleg über den Flug ausgestellt wurde, gilt dieser Beleg als bestätigte Buchung. Vom Passagier könne nicht verlangt werden, dass er sich über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen informiere, erklärte der EuGH. Die Airline könne ihrerseits Regressforderungen an den Reiseveranstalter stellen.

In den konkreten Fällen müssen die Gerichte, die dem EuGH die Fragen zum EU-Recht vorgelegt hatten, über die Klagen entscheiden. Das sind das Landgericht Düsseldorf in Deutschland und das Landesgericht Korneuburg in Niederösterreich.