Die Klagen betrafen die Sony Interactive Entertainment Europe Limited und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited. Die in London ansässigen Unternehmen hatten die Annahme der zugestellten Klage zunächst verweigert, weil diese in deutscher Sprache abgefasst war, so der VKI in einer Presseaussendung.
Klage in deutscher Sprache war zulässig
Eine Klagszustellung in deutscher Sprache an Sony war laut Oberlandesgericht (OLG) Wien jedoch wirksam. Diesbezüglich wurde unter anderem berücksichtigt, dass eine automatische Umleitung auf eine deutschsprachige Website erfolgt, die AGB durchgängig in deutscher Sprache abrufbar sind und alle Leistungen sowie der gesamte Registrierungs- und Bestellprozess einschließlich des Kundenservice in deutscher Sprache angeboten werden.
Viele der eingeklagten Klauseln befanden sich in den „PSN-Nutzungsbedingungen“. Das Playstation-Network (PSN) ist ein Onlinedienst, über den z.B. digitale Inhalte (wie etwa Spiele, Filme) via Download oder Stream erworben werden können.
Uneingeschränkte Haftung der Eltern aufgehoben
Das HG Wien erklärte unter anderem Klauseln für unzulässig, die eine uneingeschränkte Haftung der Kundinnen und Kunden für Käufe im PSN und für jegliche Nutzung von minderjährigen Familienmitgliedern festlegten. Die österreichische Rechtslage sieht keine pauschale Haftung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder vor, sondern bestimmt deren Haftung nur für den Fall einer schuldhaften Verletzung ihrer Obsorgepflichten. Eine solche pauschale und unbeschränkte Haftung von Verbraucherinnen und Verbraucher für Aktivitäten, die über ihr Kundenkonto vorgenommen werden, sei ohne eine besondere sachliche Rechtfertigung als gröbliche Benachteiligung zu qualifizieren, so VKI-Jurist Joachim Kogelmann.
Kostenloses Abo darf nicht plötzlich gebührenpflichtig sein
Eine andere vom Gericht verworfene Klausel betraf die Verjährung von PSN-Guthaben innerhalb von 24 Monaten. Das HG Wien beurteilte eine solche Fristverkürzung um 93 Prozent (von 30 auf 2 Jahre) als gröblich benachteiligend. „Das Gericht hat diesbezüglich klargestellt, dass ein solches Guthaben bei einer allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung binnen 24 Monaten verjähren darf“, sagt Kogelmann.
Weitere als gesetzwidrig eingestufte Klauseln betrafen beispielsweise ein Verbot der Übertragung von PSN‑Guthaben, ein einseitiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten sowie Preisänderungsklauseln. Ebenso wurde eine Klausel als unzulässig beurteilt, welche festlegte, dass ein kostenloses Abonnement bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch in ein gebührenpflichtiges Abonnement umgewandelt werden sollte.
Das Urteil sei für Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt sehr erfreulich, da es zu unterschiedlichsten Fragestellungen bei Onlinediensten und Videospielen Klarheit bringt, so Kogelmann abschließend.