Frau mit Maske am Strand
Reuters/Borja Suarez
Reuters/Borja Suarez

Reiseveranstalter FTI Touristik muss Klauseln in Österreich ändern

Der deutsche Reiseveranstalter FTI Touristik muss AGB-Klauseln, die für heimische Verbraucherinnen und Verbraucher benachteiligend sind, ändern. So war beispielsweise vorgesehen, dass Gerichtsauseinandersetzungen in München zu führen sind. Eine solche Regelung erschwert etwa das Durchsetzen von Gewährleistungsansprüchen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Handelsgericht Wien hat 49 Klauseln der Geschäftsbedingungen des deutschen Reiseveranstalters FTI Touristik rechtskräftig für unzulässig erklärt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen das Unternehmen. Beanstandet wurden Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollten, ihre Rechte gegen den Unternehmer durchzusetzen, Einschränkungen der Gewährleistung und hohe Stornogebühren, so der VKI am Donnerstag.

Kundinnen und Kunden können in Österreich klagen

Für heimische Verbraucherinnen und Verbraucher ist beispielsweise relevant, dass die AGB des Reiseveranstalters München als Gerichtsstand für allfällige Klagen festlegte. Da die FTI Touristik ihre Tätigkeit aber auch auf Österreich ausrichtet, etwa durch ihre Website mit einer österreichspezifischen Top-Level-Domain die auf ".at" endet, können österreichische Verbraucher am Ort ihres Wohnsitzes in Österreich klagen. „Die Rechtsdurchsetzung in einem anderen Land ist in aller Regel mühsamer und aufwendiger als die im eigenen Land. Durch solche Gerichtsstandsklauseln sollen Konsumentinnen und Konsumenten von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten werden“, kritisierte Verena Grubner vom VKI in einer Aussendung.

Zu den zu hohen Stornogebühren führte das Handelsgericht laut dem VKI in seinem Urteil aus, dass diese über die marktüblichen Sätze hinausgehen und gröblich benachteiligend und intransparent sind. Selbst für Juristen sei ein mehrfaches Lesen der Bestimmungen erforderlich, um deren Inhalt zu erfassen.