Gewichte in einem Fitnessstudio
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Fitnessstudios: Kein Vertragsausstieg wegen 2-G-Regel

Bei Konsumentenschutzeinrichtungen laufen die Telefone heiß: Aufgrund der 2-G-Regel dürfen ungeimpfte Personen Fitnessstudios seit heute nicht mehr nutzen. Viele Betroffene wollen ihren Vertrag nun kündigen. Doch rechtlich ist das nicht so einfach.

Mit heute ist in vielen Bereichen die 2G-Regel in Kraft getreten. Überall, wo bisher 3G (Geimpft, Genesen oder Getestet) gegolten hat, gilt nur noch 2G (Geimpft oder Genesen). Ins Fitnesscenter dürfen Ungeimpfte also nicht mehr.

Hunderte Anfragen Betroffener

Christian Hörl, Betreiber der myvita-Gruppe und Branchensprecher, berichtete gegenüber der APA von Hunderten Kundinnen und Kunden, die ihre Verträge stilllegen oder kündigen möchten. Seit heute stehen Ungeimpfte bei Fitnessstudios vor verschlossenen Türen. Die Zutrittskontrollen erfolgen meist automatisiert. Nur die Sonderregel, dass Frischgeimpfte nach dem Erststich vier Wochen lang mit einem PCR-Test hinein dürfen, müsse händisch kontrolliert werden, so Hörl.

Ob Kundinnen und Kunden ihre Verträge wegen der 2G-Regel kündigen dürfen, ist rechtlich nicht geklärt. Aber selbst Konsumentenschützer von Arbeiterkammer (AK) und Verein für Konsumenteninformation (VKI) sind der Ansicht, dass eine Vertragskündigung für Ungeimpfte nicht rechtens ist. Da die Regelung nur vorübergehend gelten werde, führe sie nicht zu einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, heißt es von der AK.

VKI: Einschränkung war vorhersehbar

VKI-Juristin Beate Gelbmann erklärte gegenüber der APA, dass man sich nur dann auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne, wenn dies unvorhersehbar war. Da eine 2G-Regel bereits im Stufenplan der Regierung angekündigt war, sei die Einschränkung für Ungeimpfte vorhersehbar gewesen. Sie empfiehlt, das Gespräch mit dem Fitnesscenterbetreiber zu suchen.

Während der Zeit, in der diese Konsumentinnen und Konsumenten den Abovertrag nicht nutzen dürfen, weil das Unternehmen Ungeimpfte nicht in den Betrieb einlassen darf, müssen diese laut AK jedoch kein Entgelt bezahlen. Der Vertrag werde für diese Zeit stillgelegt. Ob diese Rechtsansicht der Arbeiterkammer auch tatsächlich gerichtlich bestätigt wird, bleibe jedoch abzuwarten, so AK-Juristin Bettina Schrittwieser.