Themenbild: Flug – Eurowings
APA/AFP/Odd ANDERSEN
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Fluggastrechte: Anspruch auf Entschädigung bei Streik

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt in einer aktuellen Entscheidung die Fluggastrechte. Laut dem Urteil haben Passagiere auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn etwa das Bordpersonal streikt. Die Fluglinie Eurowings hatte argumentiert, dass ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Der EuGH sah das anders.

Fluggäste haben in der Regel auch dann ein Anrecht auf Entschädigung, wenn ihre Verbindung wegen eines Streiks des Kabinenpersonals gestrichen wurde. Ausnahmen gibt es nur in begrenzten Einzelfällen, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervorgeht. Geklagt hatte ein Verbraucher, der 250 Euro verlangt, weil sein Flug von Salzburg nach Berlin streikbedingt gestrichen wurde.

EuGH: Airlines haben Einfluss auf Arbeitsniederlegung

Die Airline Eurowings hatte sich darauf berufen, dass die Arbeitsniederlegung einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand darstellt, und das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Auswirkungen des Streiks zu begrenzen. Das oberste europäische Gericht vertritt aber die Auffassung, dass es vorhersehbar sei, dass wenn eine Muttergesellschaft zum Streik aufruft, Beschäftigte anderer Konzernteile sich diesem Streik anschließen. Wie jeder Arbeitgeber könne eine Airline, deren Beschäftigte für bessere Arbeitsbedingungen streiken, „nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Maßnahmen“.

Gericht erkennt zwei Ausnahmen an

Grundsätzlich haben Reisende nach EU-Recht die Möglichkeit, bei kurzen Flügen bis zu 250 Euro einzufordern, wenn ihre Verbindung gestrichen und keine angemessene Alternative angeboten wird. Das gilt für Flüge unter 1.500 Kilometer, bei längeren Strecken steigt die Entschädigungshöhe.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise wenn Fluggäste mindestens zwei Wochen vorher informiert werden, oder ein – wie nach Ansicht von Eurowings in diesem Fall vorliegender – „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Dies ist laut der entsprechenden EU-Verordnung dann der Fall, wenn sich die Umstände für die Annullierung „auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“.