Die AUA verweigerte bei pandemiebedingt abgesagten Flügen in vielen Fällen die direkte Rückzahlung unter Verweis auf eine Klausel, die einen sogenannten „Erstattungsbeschränkungsvermerk“ enthielt. Betroffene wurden an den Vermittler, bei dem sie das Ticket gekauft hatten, verwiesen. Der VKI ist der Ansicht, dass diese Klausel unzulässig ist. Das bestätigte das OLG Wien nun in einem rechtskräftigen Urteil – allerdings nicht, wie vom VKI argumentiert, wegen eines Verstoßes gegen die Fluggastrechteverordnung der EU.
Klausel wegen Intransparenz gekippt
Laut Verordnung müssen die vollständigen Ticketkosten innerhalb von sieben Tagen erstattet werden, wenn Fluggäste das wünschen. Die AUA antworte auf die Aufforderung zur Erstattung jedoch mit Verweis auf die Beförderungsbedingungen, dass „Erstattungen ausschließlich an jene Personen geleistet werden, die das Ticket bezahlt haben. Im Fall von Buchungen über Onlineplattformen ist dies der jeweilige Vermittler,“ wie es wörtlich in Schreiben an betroffene Kundinnen und Kunden hieß.
Bei Vermittlern handelt es sich laut VKI oft um Onlinebuchungsportale, die ihren Sitz im Ausland haben und häufig schwer greifbar sind. Das habe in einigen Fällen dazu geführt, dass Fluggäste ihre Flugscheinkosten noch immer nicht ersetzt bekommen haben. Ein klarer Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung, fand der VKI.
Keine Entscheidung zu Fluggastrechten
Das OLG Wien erklärte die Klausel jedoch schon wegen Intransparenz für ungültig: Es sei unklar, was genau unter einem „Erstattungsbeschränkungsvermerk“ zu verstehen ist, die Klausel verstoße daher gegen das Konsumentenschutzgesetz. Ob zusätzlich ein Verstoß gegen die Fluggastrechteverordnung vorliegt, ließ das Gericht offen.
Das Urteil bedeutete, dass die AUA direkte Rückerstattungen an Fluggäste zukünftig nicht mehr unter Verweis auf diese Klausel verweigern darf, so der VKI in einer Aussendung. Ob die AUA künftig direkt an die Betroffenen zurückzahlen wird, bleibe jedoch offen. Die AUA und andere Fluglinien stellten sich weiterhin auf den Standpunkt, dass Ticketkosten nicht direkt erstatten werden müssen, wenn die Flugscheine nicht direkt bei den Airlines gekauft wurden. Diese Ansicht teile der VKI nach wie vor nicht. Der Verein rät betroffenen Fluggästen dennoch ihre Ansprüche gegenüber der AUA unter Verweis auf das Urteil erneut geltend zu machen.