Passagiere stehen am Flughafen Berlin-Tegel vor der Sicherheitskontrolle Schlange.
APA/dpa/Christoph Soeder
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Vorverlegter Flug kann zu Entschädigung berechtigen

Fluggäste können bei erheblicher Vorverlegung des Fluges auf Entschädigung durch die Airline hoffen. Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg befand, dass die Vorverlegung eines Fluges um mindestens zwei Stunden einer Annullierung gleichkomme. Sein Argument: In so einem Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass Passagiere ihre Maschine noch erreichen.

Es ging um Klagen von Passagieren gegen diverse Airlines. Das Landgericht Düsseldorf stellte dem EuGH dazu mehrere Fragen, unter anderem die nach der Vorverlegung.

Vorverlegung ähnlich unangenehm wie Verspätung

Zwar seien Vorverlegungen in der entsprechenden Richtlinie nicht ausdrücklich angeführt, so der Generalanwalt. Es sei aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine „erhebliche“ Vorverlegung von Flügen vermeiden wollte.

Diese könne ebenso schwerwiegende Unannehmlichkeiten bereiten wie eine Verspätung. Sie nehme den Reisenden die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und die Reise „nach ihren Bedürfnissen und Präferenzen zu gestalten“, so der Generalanwalt.

„Eine der ärgerlichsten Situationen für Fluggäste“

Eine Vorverlegung von Flügen um mehrere Stunden könne den Fluggast möglicherweise dazu zwingen, „geplante Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, eine vorübergehende Unterkunft zu suchen oder Transportmittel zu organisieren“, hieß es.

Und auch bei einer Vorverlegung um nur wenige Stunden sei nicht auszuschließen, dass ein Fluggast, der nicht über die neue Zeit informiert wurde, den Flug verpasse. Dies „dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich als Fluggast vorstellen kann“.

Keine Entschädigung bei rechtzeitiger Information

Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat. In Fällen, in denen die Vorverlegung als gestrichener Flug gelte, könne der vorverlegte Flug dann als Angebot einer anderweitigen Beförderung gelten.

Der EuGH muss sich bei seinem Urteil nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, tut dies aber oft. Ein Urteilstermin wurde noch nicht bekanntgegeben.