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APA/HELMUT FOHRINGER
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Irreführende Werbung von Hutchison mit „Ab“-Preis

Das Telekommunikationsunternehmen Hutchison Drei hat mit seiner Werbung für einen Internettarif Kundinnen und Kunden in die Irre geführt. Zu diesem Urteil kommt das Oberlandesgericht (OLG) Wien nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). Bei dem „Ab“-Preis war nicht ersichtlich, dass noch Kosten und Konditionen dazukommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Verfahren ging es um eine Werbung mit einem „Ab“-Preis für einen Internettarif, wobei ein deutlicher Hinweis ausblieb, dass jedenfalls noch weitere regelmäßige Kosten in Form einer Servicepauschale zu entrichten sind. Darüber hinaus wurden zusätzliche Kosten von 14 Euro verrechnet, sofern nicht im Haushalt der Kunden zwei aufrechte Handyverträge mit Hutchison bestanden.

Undurchsichtige Leistungsbeschreibung

Die Hutchison Drei Austria GmbH bewarb ihren Internettarif „PowerNet L“ mit einem Preis „ab 22 Euro“. In den Leistungsbeschreibungen fand sich als Voraussetzung für den genannten Preis, dass zwei Handyverträge mit Hutchison im Haushalt des Kunden bestehen.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzung betrug der Tarif dann zwar theoretisch 22 Euro monatlich, allerdings kam zusätzlich eine anteilsmäßig verrechnete Servicepauschale von jährlich 25 Euro hinzu. Wenn keine Handyverträge vorlagen, ergaben sich Kosten von 36 Euro pro Monat, zuzüglich einer Servicepauschale von jährlich 25 Euro.

Schrift für wichtige Hinweise zu klein

Der Hinweis auf die Servicepauschale und die Bedingung zweier Handyverträge erfolgte in der Bewerbung des Tarifs nur zum Teil und wenn, dann nur in Kleinschrift, sodass er leicht übersehen werden konnte. In der Facebook-Werbung fehlte ein derartiger Verweis gänzlich.

Hutchison: Zu wenig Platz für Informationen

Laut OLG Wien liegt im gegenständlichen Fall eine irreführende Geschäftspraktik vor. Das Produkt ist um den beworbenen „Ab“-Preis in der Realität für die Kundinnen und Kunden nicht erhältlich, weil jedenfalls eine monatliche Kostenbelastung in Höhe der anteiligen Servicegebühr von 2,08 Euro hinzukommt, so das OLG Wien.

Das Gericht kritisierte zudem, dass der „Ab“-Preis nur über Gutschiften erzielt werden kann, die das – zusätzliche Kosten verursachende – Bestehen von zwei aufrechten (kompatiblen) Mobilfunkverträgen bei Hutchison voraussetzen. In der Werbung werde aber verschwiegen, dass der zu zahlende Gesamtpreis jedenfalls über dem beworbenen Preis liegt. Ohne zusätzliche Handyverträge mit Hutchison betrugen die monatlichen Kosten inklusive Servicepauschale letztlich 38,08 Euro.

Hutchison rechtfertigte den fehlenden Hinweis in der Facebook-Werbung mit dem Mangel an Platz. Dem erteilte das Gericht eine Abfuhr.