Ein Volkswagen wird in der Produktionshalle zusammengebaut
APA/Sebastian Kahnert
APA/Sebastian Kahnert

Was tun bei Lieferverzögerung des Neuwagens

Die Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich berichtet über eine wachsende Zahl von Beschwerden über Lieferverzögerungen bei Neuwagen. Wenn das bestellte Fahrzeug nicht wie vereinbart geliefert wird, hätten Käuferinnen und Käufer mehrere Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Selbst ein kostenloser Vertragsausstieg sei möglich.

Käuferinnen und Käufer würden derzeit mehrere Wochen bis Monate vertröstet, so die Konsumentenschutzabteilung der AK Oberösterreich. Immer seltener würden exakte Auslieferungszeitpunkte genannt. Begründet würden die Verzögerungen mit Zulieferproblemen in der Autoproduktion durch Chipengpässe.

Angemessene Nachfrist setzen

Grundsätzlich berechtige der Verzug des Unternehmens die Käuferinnen und Käufer dazu eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall des ergebnislosen Fristablaufes den kostenlosen Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Als „angemessene Nachfrist“ seien zwei bis drei Wochen üblich.

Am besten sollte per Einschreiben auch der Endtermin mit einem Datum bezeichnet werden. Für den Fall des Ablaufes dieser Frist könne man gleich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären mit dem Zusatz, dass dabei keine Stornozahlung fällig werde. Die Juristen machen aber darauf aufmerksam, dass im Kaufvertrag die Länge der zu setzenden Nachfrist näher definiert sein könnte. Das Unternehmen dürfe jedoch keine unangemessen lange Frist vorsehen.

Bei später Lieferung „Zuckerl“ herausverhandeln

Wenn Betroffene aber auch an einer späteren Lieferung Interesse haben, könnten sie „Zuckerl“ für sich herausverhandeln. Beispielsweise könnte mit dem Verkäufer zur Überbrückung die kostenlose Nutzung eines Leihfahrzeugs vereinbaren. Oder es wird ein Entgegenkommen bei den Servicekosten, für den Reifenkauf oder bei Zusatzausstattungen des neuen Fahrzeugs angeboten.

Unter Umständen wäre auch eine frühere Lieferzeit möglich, wenn die Besteller auf Extras verzichten oder ein „Downgrade“ bei der Ausstattung akzeptieren. In diesem Fall sollte aber auch der Preis entsprechend angepasst werden. Jedenfalls sollten alle Vereinbarungen unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Ewig warten muss man nicht

Wer aber gar nicht weiter warten will oder kann, müsse das auch nicht, machen die Konsumentenschützerinnen aufmerksam. Wenn dem Unternehmen bereits bekannt ist, dass es zu einer sehr langen Verzögerung kommen wird, mache es für beide Seiten durchaus Sinn, eine einvernehmliche sofortige Auflösung – ohne Verrechnung von Kosten – zu vereinbaren. Das könnte allen Beteiligten Zeit und Nerven sparen, so die AK Oberösterreich.